Versicherte nimmt Teilerwerbstätigkeit wegen abnehmender Kinderbetreuung auf: Rentenherabsetzung nach gemischter Methode verletzt Diskriminierungsverbot in Verbindung mit Familienleben (Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a LAI)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 I 21 · ATF 144 I 21 · DTF 144 I 21
- Datum
- 06.09.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 144 I 21
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Versicherte beantragte Invalidenrente und erhielt ab 1. Dezember 2011 eine befristete Viertelsrente bis 31. Juli 2014. Ab 1. August 2014 nahm sie eine Teilerwerbstätigkeit auf, weil ihre Kinder älter wurden und der Betreuungsaufwand sank. Die IV-Stelle revidierte daraufhin die Rente und setzte sie ab 1. August 2014 herab, weil sie nun als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich galt und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden war. Die Versicherte klagte gegen diese Herabsetzung und verlangte die Fortführung der Viertelsrente. Streitig war, ob die Anwendung der gemischten Methode bei einem rein familiär bedingten Statuswechsel von nichterwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich mit dem Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist.
Das Bundesgericht hob die Rentenherabsetzung auf und ordnete die Fortführung der Viertelsrente über den 31. Juli 2014 hinaus an.
Die Versicherte war bis 31. Juli 2014 ausschliesslich im Haushalt tätig und wurde daher nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) mit einem Invaliditätsgrad von 44 % bewertet. Ab 1. August 2014 nahm sie eine Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 25 % auf, weil ihre beiden Kinder (geboren 1999 und 2001) zunehmend selbstständiger wurden und der Betreuungsaufwand sank – ohne dass sich ihr Gesundheitszustand verändert hatte. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht wendeten daraufhin die gemischte Methode an und errechneten einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %. Das Bundesgericht stellte fest, dass dieser Statuswechsel allein familiär bedingt war und keine gesundheitliche Verbesserung darstellte. Es entschied, dass die revisionsweise Herabsetzung der Rente allein aufgrund eines solchen familiären Statuswechsels eine Diskriminierung im Sinne von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK darstellt, weil die Versicherte dadurch gegenüber Voll- und Nichterwerbstätigen benachteiligt wird. Damit ist die Anwendung der gemischten Methode in diesem Fall EMRK-widrig. Die laufende Rente ist daher weiterhin auszurichten. Die Entscheidung beruht auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision der Rente), Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Diskriminierungsverbot und Familienleben) sowie Art. 28a LAI (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Das Bundesgericht hielt fest, dass die konventionsrechtliche Garantie nicht nur bei Statuswechseln von voll- zu teilerwerbstätig, sondern auch von nicht- zu teilerwerbstätig greift, wenn der Wechsel allein familiär bedingt ist. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die konventionskonforme Auslegung der Invaliditätsbemessung auf einen neuen Fall erstreckt und klärt, dass auch bei nichterwerbstätigen Versicherten ein rein familiärer Statuswechsel nicht zu einer Benachteiligung führen darf.
Regeste
Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente ist auch dann EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (hier: die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zufolge abnehmenden Betreuungsaufwandes) für einen Statuswechsel von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen. Der Versicherten ist die laufende Rente weiterhin auszurichten (E. 4.3-4.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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