Polizeichef kündigt ordentlich nach fristloser Entlassung wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Kolleginnen: Keine res iudicata, Kündigung bundesrechtskonform (Art. 30 Abs. 2 lit. d PG/BS)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 I 11 · ATF 144 I 11 · DTF 144 I 11
- Datum
- 30.11.2017
- Geschäftsnummer
- 8C_502/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein bei der Kantonspolizei Basel-Stadt beschäftigter Polizeichef wurde zunächst fristlos entlassen, wogegen er erfolgreich Rekurs erhob. Die Polizeibehörde kündigte daraufhin ordentlich zum Ende März 2016. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, die ordentliche Kündigung sei durch den rechtskräftigen Rekursentscheid bereits abgeurteilt (res iudicata), zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Kündigung beruhe nicht auf einer schweren Pflichtverletzung im Sinne des kantonalen Personalrechts.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die ordentliche Kündigung.
Der Rekursentscheid der Personalrekurskommission vom 7. Dezember 2015 bezog sich ausschliesslich auf die fristlose Kündigung vom 16. März 2015; das Dispositiv lautete zwar allgemein auf Gutheissung des Rekurses gegen die „Kündigung“, doch war der Anfechtungsgegenstand eindeutig auf die fristlose Auflösung beschränkt, wie aus der Verfügung, dem Verhandlungsprotokoll und der mündlichen Erörterung hervorgeht. Eine ordentliche Kündigung war damals nicht verfügt und daher nicht Gegenstand der Rechtskraft. Das Bundesgericht stützte diese Beurteilung auf Art. 30 Abs. 2 lit. d PG/BS und Art. 41 Abs. 5 PG/BS sowie auf die Praxis zur materiellen Rechtskraft im öffentlichen Recht.
Zum rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) führte das Bundesgericht aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Rekursverfahren über die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung informiert worden war, insbesondere im Rahmen des Vergleichsgesprächs vor der PRK am 7. Dezember 2015, wo die Polizeibehörde unmissverständlich ankündigte, im Falle der Gutheissung des Rekurses eine ordentliche Kündigung zu erwägen. Bei der Anhörung am 16. Dezember 2015 wurde ihm und seinem Anwalt Gelegenheit gegeben, sich umfassend zur geplanten Kündigung zu äussern; es tauchten keine neuen, entscheidrelevanten Tatsachen auf, sodass die Behörde ohne schriftliche Stellungnahme sofort entscheiden durfte.
Zur Begründung der Kündigung stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die schweren Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers – darunter wiederholte verbale und schriftliche Beleidigungen, Drohungen und Belästigungen von Kolleginnen mittels WhatsApp, unangemessenes Interesse an rangtieferen Mitarbeiterinnen, Nutzung dienstlicher Daten für private Zwecke, nächtliches Erscheinen bei einer ehemaligen Partnerin und stalkingähnliches Verhalten – aufgrund glaubhafter Aussagen und Aktenlage zutreffend festgestellt hatte. Diese Verhaltensweisen seien mit der Funktion eines Polizeichefs nicht vereinbar und stellten eine schwere Pflichtverletzung gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. d PG/BS dar. Die Vorinstanz habe zudem zutreffend festgestellt, dass bei einer schweren Pflichtverletzung keine Bewährungsfrist nach Art. 30 Abs. 3 PG/BS erforderlich sei.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entscheidung klärt präzise die Abgrenzung zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung im öffentlichen Dienst und bestätigt, dass eine ordentliche Kündigung nach erfolglosem Rekurs gegen eine fristlose Kündigung nicht automatisch durch res iudicata ausgeschlossen ist, wenn der Streitgegenstand sachlich unterschiedlich ist.
Regeste
a Res iudicata oder materielle Rechtskraft einer Kündigung nach kantonalem Personalrecht; Anfechtungsgegenstand. Hebt die kantonale Personalrekurskommission die Verfügung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers über eine fristlose Kündigung rechtskräftig auf, so steht dies einer nachträglichen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf denselben Sachverhalt grundsätzlich nicht entgegen (E. 4). Regeste b Art. 29 Abs. 2 BV; rechtliches Gehör bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint, da der Betroffene im zur Kündigung führenden Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen konnte (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vater beantragt zwangsweise Wiedervereinigung mit 15-jährigem Sohn mittels Workshop "Family Bridges": Massnahme nicht verhältnismässig, da Kindeswille autonom und stabil ist (Art. 98 BGG)
- Eigentümer klagt gegen Baubewilligung für Schulhaus-Erweiterung wegen übermässigen Sportlärms: Bundesgericht ordnet Reduktion der Abendnutzung auf 21:00 Uhr an (Art. 8 Abs. 2 LSV)
- Aktionär erhält Darlehen von seiner eigenen AG: Teilweise Simulation festgestellt, nur der Zuwachs von 2021 ist als geldwerte Leistung steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)
- Geschäftsführer haftet für AHV-Beiträge trotz späterer Rückzahlung des Lohns: Lohnbezug ist entscheidend, nicht die anschliessende Darlehensgewährung (Art. 52 AHVG)
- Private-Equity-Beraterin mit Fixgehalt, strikter Verfügbarkeit und Teamintegration: Consulting Agreement wird als Arbeitsvertrag qualifiziert (Art. 319 Abs. 1 OR)
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)
- Steuerpflichtiger beantragt Abzug einer Unterhaltskostenpauschale und von Zinsswap-Kosten: Pauschale überschreitet zulässigen Betrag, Swaps fehlen Konnex zur Kapitalschuld (Art. 32 Abs. 2 DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG)