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Justizze. Art. 8 BV

Bundesgericht

Thurgauer Beamtin erhält Lohnfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach aufgeschobenem Mutterschaftsurlaub (Art. 8 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 II 425 · ATF 142 II 425 · DTF 142 II 425
Datum
11.08.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 II 425
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 35a ArG Art. 8 BV Art. 49 BV Art. 116 BV Art. 20 BesVO Art. 22 BesVO Art. 16c EOG Art. 16d EOG Art. 33 RRVBesVO Art. 39a RRVBesVO

Zusammenfassung

Eine beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau angestellte Frau gebar ihr Kind am 1. September 2014. Das Neugeborene musste aus medizinischen Gründen bis zum 31. Oktober 2014 im Spital bleiben. Die Angestellte beantragte daher den Aufschub des Mutterschaftsurlaubs gemäss Erwerbsersatzgesetz. Während dieser Wartezeit war sie selbst aufgrund der Geburt und der Hospitalisation gesundheitlich voll arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber ordnete jedoch unbezahlten Urlaub an, da keine Mutterschaftsentschädigung floss. Die Vorinstanzen bestätigten diese Praxis gestützt auf das kantonale Besoldungsrecht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und gewährt der Arbeitnehmerin Lohnfortzahlung für die Zeit zwischen Niederkunft und Beginn des aufgeschobenen Mutterschaftsurlaubs.

Das Gericht stellt fest, dass die kantonale Regelung (§ 22 BesVO i.V.m. § 39a RRVBesVO), welche in diesem Zeitraum unbezahlten Urlaub vorsieht, gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verstösst. Die Beschwerdeführerin war nachweislich arbeitsunfähig; es bestehe kein sachlicher Grund, die gesundheitliche Arbeitsunfähigkeit im Nachgang zur Geburt anders zu behandeln als jene infolge Krankheit oder Unfall, welche nach § 20 Abs. 1 BesVO vollen Lohnersatz auslösen. Zudem widerspricht die kantonale Norm dem Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Sie erschwert die Ausübung des bundesrechtlichen Rechts auf Aufschub der Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c Abs. 2 EOG) erheblich, indem sie Mütter finanziell zwingt, den Aufschub zu vermeiden. Dies ist umso stossender, als das Beschäftigungsverbot nach Art. 35a Abs. 3 ArG eine Arbeitsaufnahme ohnehin verbietet.

Regeste

Art. 8 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 16c Abs. 2 EOG; § 20 Abs. 1 und § 22 der Verordnung des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 18. November 1998 über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung). Eine Arbeitnehmerin, welche die Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16c Abs. 2 EOG aufgeschoben hat und in der Zeit bis zur Entlassung ihres Kindes aus dem Spital aus gesundheitlichen Gründen selbst voll arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Lohnersatz wie bei Krankheit; § 22 Besoldungsverordnung widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV und dem Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV (E. 4-6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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