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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesgericht

Versicherter mit Rückenbeschwerden und behaupteter somatoformer Schmerzstörung verlangt Invalidenrente: Abstellen auf schlüssige Teilgutachten ohne Konsensbesprechung bundesrechtskonform (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 V 124 · ATF 143 V 124 · DTF 143 V 124
Datum
21.03.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 V 124
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 43 ATSG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte bei der Invalidenversicherung Bern eine Invalidenrente wegen Rückenbeschwerden und einer angeblichen somatoformen Schmerzstörung. Die IV-Stelle lehnte den Anspruch ab, das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diese Ablehnung. Der Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte entweder die Ausrichtung einer ganzen Rente bei mindestens 70-prozentiger Invalidität oder die Zurückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung. Streitig war insbesondere die Beweiskraft eines polydisziplinären Gutachtens, dessen Teilgutachten keine relevante psychische oder somatische Erkrankung mit Krankheitswert feststellten, während das Hauptgutachten eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte und 80 Prozent Arbeitsunfähigkeit attestierte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf die beweiskräftigen Teilgutachten abgestellt hatte, weil diese schlüssig und widerspruchsfrei waren: Das psychiatrische Teilgutachten vom 19. Juli 2012 schloss eine relevante psychische Erkrankung aus; die neurologischen und orthopädischen Teilgutachten konnten keinen organischen Befund als Schmerzursache nachweisen; ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 20. August 2014 bestätigte den stabilen Befund aus dem rheumatologischen Teilgutachten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Hauptgutachten fand dagegen in keinem psychiatrischen Bericht Bestätigung und wurde vom psychiatrischen Experten nachvollziehbar verworfen. Eine solche Diagnose ist nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich durch einen Psychiater zu stellen – ein Fachausweis in Psychosomatischer Medizin ändert daran nichts. Die von den Hauptgutachtern angegebene hohe Arbeitsunfähigkeit beruhte allein auf sozialem Rückzug und muskulärer Dekonditionierung, nicht auf einer fachärztlich schlüssig ausgewiesenen, invalidisierenden psychischen Störung. Damit durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG auf die Teilgutachten abstellen und einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinen. Die Beschwerde war daher unbegründet.

Die Entscheidung klärt, dass ein polydisziplinäres Gutachten auch ohne abschließende interdisziplinäre Konsensbesprechung beweiskräftig sein kann, wenn die einzelnen Teilgutachten schlüssig sind und die Schlussbeurteilung im Hauptgutachten mit diesen nicht vereinbar ist. Sie bekräftigt zudem die strikte Anforderung an die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Invalidenversicherungsrecht: Nur ein Psychiater darf sie stellen, und sie muss fachärztlich nachvollziehbar begründet sein.

Regeste

Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens ohne abschliessende Konsensbesprechung; Abstellen auf Teilgutachten. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn auf beweiskräftige Teilgutachten abgestellt wird, die mit der - ohne Konsensbesprechung erfolgten - interdisziplinären Gesamtwürdigung im Hauptgutachten nicht übereinstimmen (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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