Kind mit angeborener Epilepsie geboren im Libanon: Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung verneint, weil Mutter länger als zwei Monate vor Geburt im Ausland war (Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 114 · ATF 143 V 114 · DTF 143 V 114
- Datum
- 23.05.2017
- Geschäftsnummer
- 9C_56/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein im Libanon geborenes Kind mit angeborener Epilepsie beantragte über seine Eltern Leistungen der Invalidenversicherung in Form medizinischer Massnahmen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte den Antrag ab, weil die Mutter, eine libanesische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, sich unmittelbar vor der Geburt länger als zwei Monate im Ausland aufgehalten hatte. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht sowohl die Berechnung der Zweimonatsfrist als auch die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „sich aufgehalten hat“.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung hat.
Die Mutter des Beschwerdeführers, eine seit Dezember 2013 in der Schweiz wohnhafte libanesische Staatsangehörige, verliess die Schweiz am 5. März 2015 und traf am 6. März 2015 im Libanon ein. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2015 im Libanon geboren. Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG darf sich die Mutter unmittelbar vor der Geburt höchstens zwei Monate im Ausland aufhalten. Die Zweimonatsfrist beginnt rückwärts vom tatsächlichen Geburtstag (7. Mai 2015) und endet daher am 7. März 2015. Da die Mutter bereits am 6. März 2015 im Libanon war, überschritt sie die gesetzliche Frist. Der Begriff „sich aufgehalten hat“ in Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG erfordert lediglich physische Anwesenheit, nicht den qualifizierten „gewöhnlichen Aufenthalt“ nach Art. 13 Abs. 2 ATSG; die Gründe für den Aufenthalt – etwa familiäre oder religiöse Notwendigkeiten – sind unerheblich. Damit fehlen die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG, insbesondere nach Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 1 und Satz 2 IVG.
Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 16 IVG (Anspruch auf medizinische Massnahmen), Art. 9 Abs. 3 IVG (Voraussetzungen für ausländische Kinder), insbesondere Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 1, Satz 2, lit. a und lit. b IVG, sowie auf Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG für die Kostenfolgen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.–.
Die Entscheidung klärt zentral, dass bei der Zweimonatsfrist nach Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG ausschliesslich auf den tatsächlichen Geburtstermin abzustellen ist und dass „sich aufgehalten haben“ kein qualifizierter Aufenthalt ist, sondern reine physische Anwesenheit genügt – auch bei kurzfristigen Reisen aus familiären Gründen.
Regeste
Art. 13 Abs. 2 ATSG; Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 lit. a und b sowie Art. 13 IVG; versicherungsmässige Voraussetzungen in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen bei im Ausland invalid geborenen Kindern. Nach Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen namentlich unter zwanzigjährige ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie - nebst anderen versicherungsmässigen Voraussetzungen - selber im Ausland invalid geboren sind und ihre Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat (E. 2). Für die Berechnung der zweimonatigen Aufenthaltsdauer ist vom Tag der tatsächlichen Niederkunft zwei Monate zurückzurechnen (E. 4). Das Tatbestandsmerkmal des "sich Aufhaltens" ist im Sinne einer blossen (physischen) Anwesenheit, nicht aber als qualifizierter(er) "gewöhnlicher Aufenthalt" gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG zu verstehen (E. 5). Regeste Art. 13 al. 2 LPGA; art. 6 al. 2, art. 9 al. 3 let. a et b ainsi qu'art. 13 LAI; conditions d'assurance en relation avec des mesures de réadaptation dans le cas d'enfants nés invalides à l'étranger. Selon l'art. 9 al. 3 let. b deuxième phrase LAI, les ressortissants étrangers âgés de moins de vingt ans qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont notamment droit à des mesures de réadaptation si - en sus d'autres conditions d'assurance - ils sont eux-mêmes nés invalides à l'étranger et leur mère a résidé à l'étranger durant deux mois au plus immédiatement avant leur naissance (consid. 2). Pour calculer le délai du séjour de deux mois, il faut compter rétroactivement deux mois en partant du jour de l'accouchement effectif (consid. 4). L'élément constitutif de "résider" doit être compris dans le sens d'une simple présence (physique) et non dans le sens de "résidence habituelle" qualifiée au sens de l'art. 13 al. 2 LPGA (consid. 5). Regesto Art. 13 cpv. 2 LPGA; art. 6 cpv. 2, art. 9 cpv. 3 lett. a e b nonché art. 13 LAI; condizioni assicurative in relazione ai provvedimenti d'integrazione nel caso di figli nati invalidi all'estero. Conformemente all'art. 9 cpv. 3 lett. b seconda frase LAI gli stranieri che non hanno ancora compiuto il 20° anno e hanno il domicilio e la dimora abituale in Svizzera hanno diritto a provvedimenti d'integrazione se - oltre alle altre condizioni assicurative - sono essi stessi nati invalidi all'estero e la cui madre, immediatamente prima della loro nascita, ha risieduto all'estero per due mesi al massimo (consid. 2). Per il calcolo della durata del soggiorno di due mesi, si devono contare retroattivamente due mesi prima del parto effettivo (consid. 4). La nozione di "dimorare" deve essere compresa nel senso di una semplice presenza (fisica) e non in quello di "dimora abituale" qualificata conformemente all'art. 13 cpv. 2 LPGA (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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