Versicherungsnehmer meldet Hagelschaden, der bereits beim Kauf bestand: Versuchter Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 22 StGB bejaht (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 302 · ATF 143 IV 302 · DTF 143 IV 302
- Datum
- 19.07.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_184/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherungsnehmer meldete bei seiner Versicherung einen Hagelschaden am Wohnanhänger, obwohl dieser Schaden bereits beim Kauf des Fahrzeugs bestand. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte ihn wegen versuchten Betrugs; das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Bundesstrafrechts durch die Vorinstanz, insbesondere die Einstufung seiner Schadenmeldung als arglistig im Sinne des Betrugstatbestands.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde und bestätigt die Verurteilung wegen versuchten Betrugs.
Die Schadenmeldung war eine qualifizierte Täuschungshandlung: Der Beschwerdeführer behauptete wahrheitswidrig, der Hagelschaden sei erst nach Abschluss der Vollkaskoversicherung entstanden, obwohl dieser bereits beim Kauf des Wohnanhängers am 20. März 2013 bestand – ein Umstand, dessen er sich bewusst war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Abfassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig, auch wenn sie telefonisch erfolgte; die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Schadenabklärung durch schriftliche, telefonische oder mündliche Meldungen gleichermassen in Gang gesetzt werde. Die Höhe der geschätzten Entschädigung von sechs- bis siebeneinhalbtausend Franken stellt keinen Ausschlussgrund dar, da es sich trotzdem um einen typischen Routineschadenfall im Massengeschäft einer Fahrzeugversicherung handelt, bei dem keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten waren. Auch die vorangegangene Unterlassung der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Versicherer bei Vertragsabschluss begründet keine strafrechtlich relevante Opferverantwortung, die die Arglist ausschliessen würde: Diese Unterlassung war nicht primär Folge einer Nachlässigkeit des Versicherers, sondern resultierte aus der zeitweiligen Abwesenheit des Wohnanhängers am Comersee in Italien; zudem ist die Selbstverantwortung des Opfers akzessorisch zur Täuschung und bezieht sich nur auf die Abwehr eines gegenwärtigen täuschenden Handelns. Damit stand die Verurteilung wegen versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 22 StGB unter den gerügten Aspekten nicht zu beanstanden. Die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten von 2'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Arglist bei Versicherungsbetrug nicht durch vorherige Unvorsichtigkeit des Versicherers entfällt und dass auch telefonische Schadenmeldungen grundsätzlich arglistig sein können.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, nach Art. 42 Abs. 2 BGG, weil der Beschwerdeführer sich nicht mit einem zentralen Argument der Vorinstanz auseinandersetzte. Die Kosten wurden nach Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer auferlegt.
Regeste
Art. 146 Abs. 1 StGB; Versicherungsbetrug; arglistige Täuschung und Eigenverantwortung des Versicherers. Nach der Rechtsprechung ist eine falsche Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig (E. 1.3). Eigenverantwortung des Opfers setzt eine genwärtige Täuschung voraus. Handlungen oder Unterlassungen des Opfers, die einem qualifiziert täuschenden Verhalten des Täters vorangegangen sind, begründen daher von vornherein keine Opfermitverantwortung (hier: bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung unterbliebene Besichtigung und Prüfung des Fahrzeugs auf vorbestandene Schäden; E. 1.4). Regeste Art. 146 al. 1 CP; escroquerie à l'assurance; tromperie astucieuse et co-responsabilité de l'assureur. Selon la jurisprudence, une fausse annonce de sinistre est, en principe, toujours astucieuse (consid. 1.3). La co-responsabilité de la victime suppose une tromperie actuelle. Les actes ou omissions de la victime antérieurs au comportement de l'auteur constituant la tromperie qualifiée ne fondent, partant d'emblée, aucune co-responsabilité de la dupe (en l'espèce: défaut d'inspection et d'examen du véhicule quant à des dommages préexistants lors de la conclusion d'une assurance casco complète; consid. 1.4). Regesto Art. 146 cpv. 1 CP; truffa assicurativa; inganno astuto e corresponsabilità dell'assicuratore. Secondo la giurisprudenza un falso annuncio di sinistro è, di principio, sempre astuto (consid. 1.3). La corresponsabilità della vittima presuppone un inganno attuale. Pertanto azioni o omissioni della vittima anteriori al comportamento dell'autore costitutivo di un inganno qualificato non fondano d'acchito alcuna corresponsabilità della vittima (in casu: la mancata ispezione e l'omesso esame del veicolo riguardo a danni preesistenti in occasione della conclusione di un'assicurazione casco totale; consid. 1.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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