Pflegeeltern verlangen Anhörung vor Wechsel der Beiständin: Beistandswechsel bei Berufsbeistandschaft ist keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind (Art. 300 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 65 · ATF 143 III 65 · DTF 143 III 65
- Datum
- 17.01.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 III 65
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Pflegeeltern A. und B. erhoben Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die Beiständin E. zu entlassen und F. einzusetzen. Sie machten geltend, sie seien vor diesem Entscheid nicht angehört worden, obwohl sie als Pflegeeltern Anspruch auf rechtliches Gehör hätten. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids und ihre vorgängige Anhörung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Die Pflegeeltern rügten vor dem Bundesgericht insbesondere die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK sowie die bundesrechtswidrige Entlassung der Beiständin.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Pflegeeltern ab. Es stellte fest, dass der Wechsel der Beiständin im Rahmen einer Berufsbeistandschaft regelmäßig keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind darstellt und daher die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern nach Art. 300 Abs. 2 ZGB nicht besteht. Die Pflegeeltern können sich nicht auf den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV berufen, weil Art. 300 Abs. 2 ZGB diesen Anspruch gesetzlich auf wichtige Entscheidungen beschränkt. Die Pflegeeltern sind zudem nicht bereits vor der Entscheidung über die Wichtigkeit der Massnahme anzuhören; ihnen steht lediglich das Recht zu, die ohne Anhörung getroffene Entscheidung anzufechten. Die Entlassung der Beiständin erfolgte aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 ZGB, da ihr Vertrauensverhältnis zur leiblichen Mutter gestört war und für die bevorstehende Entscheidung über die Rückführung des Kindes zu seiner Mutter eine unvoreingenommene und neutrale Beiständin erforderlich war. Dieser Ermessensentscheid der KESB verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
Regeste
Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6). Regeste Art. 300 al. 2 et art. 422 s. CC; audition des parents nourriciers; libération de la curatrice. La loi limite l'obligation d'entendre les parents nourriciers aux décisions importantes pour l'enfant placé. Le changement de curateur dans le cadre d'une curatelle professionnelle ne constitue généralement pas une décision importante pour l'enfant placé (consid. 3 et 4). La libération d'un curateur pour justes motifs repose sur l'appréciation. Elle peut être justifiée lorsque n'est plus garantie l'appréciation objective de la question de savoir si et quand un enfant placé doit être remis à ses parents naturels (consid. 5 et 6). Regesto Art. 300 cpv. 2 e art. 422 seg. CC; audizione dei genitori affilianti; dimissione della curatrice. L'obbligo di sentire i genitori affilianti si limita per legge alle decisioni importanti per il figlio affiliato. Il cambio di curatore nel caso di una curatela professionale non rappresenta di norma una decisione importante per il figlio affiliato (consid. 3 e 4). La dimissione di un curatore per motivi gravi si fonda sull'apprezzamento. Essa può essere giustificata qualora l'oggettiva valutazione della questione a sapere se e quando un figlio affiliato va riportato ai suoi genitori naturali non possa più essere garantita (consid. 5 e 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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