Gesetzesartikel
Art. 423 ZGB – Übrige Fälle
2 Entscheide, in denen Art. 423 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sohn einer unter Beistandschaft stehenden Mutter klagt gegen Fortsetzung der Beistandschaft: Keine Beschwerdeberechtigung wegen fehlender besonderer Betroffenheit (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG)
- Pflegeeltern verlangen Anhörung vor Wechsel der Beiständin: Beistandswechsel bei Berufsbeistandschaft ist keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind (Art. 300 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.