Justizze.

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Justizze. Art. 5 OR

Bundesverwaltungsgericht

Herstellerin von Mineralwoll-Dämmstoffen beantragt sofortigen Austritt aus dem Emissionshandelssystem nach Umstellung auf elektrische Schmelzöfen: Keine gesetzliche Grundlage für Ausnahme, analoge Anwendung abgelehnt (Art. 41 Abs. 1 CO2-Verordnung)

Datum
19.08.2024
Geschäftsnummer
A-4973/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 CO2-Verordnung Art. 6 CO2-Verordnung Art. 40 CO2-Verordnung Art. 41 CO2-Verordnung Art. 43a CO2-Verordnung Art. 46b CO2-Verordnung Art. 5 OR Art. 7 OR Art. 40 OR Art. 41 OR Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Eine AG, die Dämmstoffe aus Mineralwolle produziert und daher verpflichtet ist, am Emissionshandelssystem (EHS) teilzunehmen, stellte beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) mehrere Gesuche um Austritt aus dem EHS. Sie begründete dies mit der geplanten Umstellung ihrer Produktion von koksbetriebenen Kupolöfen auf elektrische Schmelz-Reduktionsöfen, die ihre jährlichen CO2-Emissionen von rund 35'000 Tonnen auf etwa 12'000 Tonnen reduzieren soll. Das BAFU lehnte die Gesuche ab, insbesondere mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Austritt seien nicht erfüllt. Gegen die letzte Verfügung vom 17. August 2023 erhob die AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitig war, ob ein sofortiger Austritt per 1. Januar 2024 zulässig ist, obwohl die Voraussetzungen der einschlägigen Verordnungsbestimmungen nicht vorliegen, und ob eine analoge Anwendung einer anderen Bestimmung möglich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des BAFU. Die Beschwerdeführerin ist als Herstellerin von Dämmmaterial aus Mineralwolle gemäss Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 14 des Anhangs 6 der CO2-Verordnung grundsätzlich zur Teilnahme am EHS verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme nach Art. 41 Abs. 1 CO2-Verordnung sind nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin in den vergangenen drei Jahren mehr als 25'000 Tonnen CO2-eq emittiert hat. Auch die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1bis CO2-Verordnung liegen nicht vor, da es sich nicht um eine Neuaufnahme einer Tätigkeit nach Anhang 6 handelt, sondern um einen langjährigen EHS-Teilnehmer. Ein Austritt nach Art. 43a CO2-Verordnung wurde nicht geltend gemacht. Eine echte Gesetzeslücke besteht nicht, da die Voraussetzungen für einen Austritt in den genannten Artikeln abschliessend geregelt sind; eine analoge Anwendung von Art. 41 Abs. 1bis CO2-Verordnung ist deshalb unzulässig, weil der Sachverhalt eines langjährigen Teilnehmers nicht mit dem eines Neubetreibers vergleichbar ist, dessen fehlende historische Emissionsdaten den gesetzgeberischen Zweck der sofortigen Ausnahme rechtfertigen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 BV und Art. 27 BV ist nicht verletzt, da die unterschiedliche Behandlung auf einem legitimen sachlichen Grund beruht. Darüber hinaus besteht nach der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Rechtslage kein Anspruch auf Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, die durch Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme erzielt werden, gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. f des Anhangs 3 der CO2-Verordnung. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.–, Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Regeste

CO2-Abgabe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.