Erbengemeinschaft streitet über Teilung: Gericht verletzt Bundesrecht durch direkte Zuweisung statt Losziehung (Art. 611 Abs. 3 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 425 · ATF 143 III 425 · DTF 143 III 425
- Datum
- 22.06.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_396/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer und eine Beschwerdegegnerin, Kinder eines 1966 verstorbenen Vaters und einer 1999 verstorbenen Mutter, stritten vor kantonalen Gerichten über die Teilung des gemeinsamen Nachlasses, der Liegenschaften, eines Ferienhauses in Italien und Aktien einer Gesellschaft umfasste. Der Beschwerdeführer hatte zunächst ein Verfahren auf Mitwirkung der Behörde nach Art. 611 Abs. 2 ZGB eingeleitet, also eine Losbildung beantragt. Das Kantonsgericht ordnete jedoch eine Realteilung an und verteilte die Nachlassgegenstände direkt auf die drei Parteien – die beiden Geschwister und die Erbengemeinschaft der verstorbenen Mutter – ohne Losziehung. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und rügte unter anderem die Verletzung von Art. 611 Abs. 3 ZGB.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstiess, indem sie die Erbschaftsgegenstände direkt nach eigenem Ermessen zuwies, obwohl sich die Erben nicht über die Zuteilung der Lose einigen konnten. Gemäss Art. 611 Abs. 3 ZGB hätte in diesem Fall eine Losziehung stattfinden müssen. Die Erbquoten betrugen je 65/192 für den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sowie 62/192 für die verstorbene Mutter, weshalb die von der Vorinstanz gebildeten drei Lose nicht ausreichten, um die Erbquoten bei einer Losziehung zu gewährleisten. Eine direkte Zuweisung war daher unzulässig. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich selbst eine Losbildung nach Art. 611 Abs. 2 ZGB beantragt, sodass die Vorinstanz diesen Weg hätte beschreiten müssen. Das Bundesgericht verwies die Sache zurück, damit die Vorinstanz entweder neue Lose bildet, die eine faire Losziehung ermöglichen, oder – falls dies nicht möglich ist – gemäss Art. 612 ZGB eine Versteigerung anordnet. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie muss den Beschwerdeführer für das Bundesgerichtsverfahren mit Fr. 5'000.-- entschädigen. Diese Entscheidung bekräftigt die bindende Wirkung des Losziehungsprinzips als oberste Richtschnur der Erbteilung und klärt, dass das Erbteilungsgericht nicht über eine freie Zuteilungskompetenz verfügt, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt sind.
Regeste
Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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