Stiftung erwirkt Unterlassungsverbot für Nachahmung des HfG-Barhockers von Max Bill: Urheberrechtsschutz für Werk angewandter Kunst trotz Minimalismus (Art. 2 URG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 373 · ATF 143 III 373 · DTF 143 III 373
- Datum
- 12.07.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_115/2017
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Stiftung, die die Urheberrechte an Werken von Max Bill wahrnimmt, klagte gegen eine Möbelfabrik, die nach Kündigung eines Lizenzvertrags weiterhin den von Max Bill entworfenen 'HfG-Barhocker' herstellte und vertrieb. Die Stiftung verlangte ein Unterlassungsverbot, Auskunftserteilung über Herstellung und Verkauf sowie finanzielle Wiedergutmachung. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hatte das Unterlassungsbegehren für den HfG-Barhocker abgewiesen, weil es dessen Gestaltung als nicht individuell genug für urheberrechtlichen Schutz ansah. Die Stiftung erhob Beschwerde zum Bundesgericht und rügte insbesondere, die Vorinstanz habe eine unzulässige mosaikartige Betrachtungsweise angewandt und zu hohe Anforderungen an die Individualität gestellt.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Handelsgerichts auf und gewährte der Stiftung sämtliche Begehren auch für den HfG-Barhocker. Es stellte fest, dass der HfG-Barhocker als Werk angewandter Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt, weil sein Gesamteindruck sich künstlerisch deutlich von den vorbekannten Barhockermodellen abhebt – trotz seiner minimalistischen Gestaltung aus runder Sitzfläche, drei leicht schräg gestellten Trägern und einem stabilisierenden Ring als Fußstütze. Die Vorinstanz habe zu Unrecht einzelne Gestaltungselemente isoliert betrachtet („mosaikartige Betrachtung“) statt den künstlerischen Gesamteindruck zu würdigen, und sie habe fälschlich verlangt, dass sich das Werk klar von bestehenden Stilrichtungen abheben müsse, obwohl bereits eine deutliche Abhebung von vorbekannten Formen genügt. Der künstlerische Eindruck des HfG-Barhockers sei nicht funktional bedingt, da alternative Gestaltungen – etwa mit vier senkrechten Trägern oder eckiger Sitzfläche – den Gebrauchszweck ebenso erfüllen könnten. Damit erfüllt der HfG-Barhocker die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 URG (Werkbegriff) und Art. 2 Abs. 2 lit. f URG (Werke der angewandten Kunst), während die Vorinstanz Art. 2 URG verletzt hatte. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass die Weiterverwendung des Designs durch die Möbelfabrik nach Kündigung des Lizenzvertrags unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 2 UWG und Art. 3 lit. d UWG darstellt. Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde wurden die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdegegnerin auferlegt und ihre Parteikosten für das Bundesgerichtsverfahren gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG zu Lasten der Beschwerdegegnerin festgesetzt. Das Unterlassungsverbot wurde unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB neu formuliert. Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Individualität bei Werken angewandter Kunst und stellt klar, dass minimalistische Gestaltung nicht per se funktional bedingt ist, sondern eigenständigen künstlerischen Ausdruck darstellen kann.
Regeste
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f URG; Urheberrechtsschutz; Werk-Individualität. Anforderungen an die urheberrechtliche Individualität eines Werks der angewandten Kunst (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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