Unterhaltspflichtiger klagt nur gegen Kind auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge: Passivlegitimation der bevorschussenden Gemeinde fehlt, Abänderungsklage daher unzulässig (Art. 286 Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 177 · ATF 143 III 177 · DTF 143 III 177
- Datum
- 01.01.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 III 177
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Vater verlangte vor Gericht die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen für seine Tochter. Die Sozialen Dienste der Stadt Chur hatten den Unterhalt seit 2008 mit monatlich 737 Franken bevorschusst, weil der Vater seiner Pflicht nicht nachkam. Der Vater reichte seine Abänderungsklage ausschliesslich gegen das Kind ein, ohne die Stadt Chur als Partei zu beklagen. Das Bezirksgericht senkte den Beitrag, das Kantonsgericht hob die Verpflichtung teilweise auf. Vor dem Bundesgericht verlangte der Vater, die Aufhebung solle bereits mit Beginn der Rechtshängigkeit wirksam werden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es stellte fest, dass der Unterhaltspflichtige bei einer Klage auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsbeiträge sowohl das Kind als auch das bevorschussende Gemeinwesen zugleich ins Recht fassen muss, weil nach Art. 289 Abs. 2 ZGB der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht – und zwar auch hinsichtlich künftiger Forderungen, für die die Bevorschussung bereits bewilligt ist. Da die Klage des Vaters sich ausschliesslich gegen das Kind richtete und die Stadt Chur nicht beklagt war, fehlte es an der erforderlichen Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens. Daher konnte die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung nicht bereits mit Beginn der Rechtshängigkeit wirksam werden, sondern nur soweit die Beiträge nicht bevorschusst worden waren. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 286 Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB. Das Bundesgericht betonte, dass die Legalzession nach Art. 289 Abs. 2 ZGB eine prozessuale Befugnis des Gemeinwesens begründet, auf das Dauerschuldverhältnis zwischen Kind und Elternteil einzuwirken, und dass eine geteilte Passivlegitimation notwendig ist, um das Interesse des Kindes wirksam zu wahren – auch wenn das Gemeinwesen fiskalisch andere Interessen verfolgen könnte. Die Entscheidung klärt zentral die Passivlegitimation im Abänderungsprozess bei Alimentenbevorschussung und bestätigt die Rechtsprechung zu Art. 289 Abs. 2 ZGB.
Regeste
Art. 286 Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB; Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht; Legalzession; Passivlegitimation im Abänderungsprozess. Will der Pflichtige seine Unterhaltsschuld herabsetzen oder aufheben lassen, so hat er das Kind (resp. dessen Vertreter) und das bevorschussende Gemeinwesen zugleich ins Recht zu fassen (E. 6). Regeste Art. 286 al. 2, art. 289 al. 2 et art. 293 al. 2 C;: avances de contributions d'entretien en faveur de l'enfant par la collectivité publique selon le droit public cantonal; cession légale; légitimation passive dans le procès en modification. Le débirentier qui agit en réduction ou suppression de sa dette d'entretien doit poursuivre simultanément l'enfant (respectivement son représentant) et la collectivité publique qui a fait l'avance (consid. 6). Regesto Art. 286 cpv. 2, art. 289 cpv. 2 e art. 293 cpv. 2 CC; anticipazione di contributi per il mantenimento del figlio da parte dell'ente pubblico secondo il diritto pubblico cantonale; cessione legale; legittimazione passiva nella procedura di modifica. Il debitore che vuole far ridurre o sopprimere il suo obbligo di mantenimento deve convenire in giudizio contemporaneamente il figlio (rispettivamente il suo rappresentante) e l'ente pubblico che anticipa i contributi (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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