Arbeitsloser erhält rückwirkend volles Krankentaggeld einer privaten Kollektivversicherung nach VVG: Rückforderung der zuvor ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung zulässig (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 448 · ATF 142 V 448 · DTF 142 V 448
- Datum
- 04.03.2016
- Geschäftsnummer
- 8C_765/2015
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 25 ATSG Art. 28 AVIG Art. 95 AVIG Art. 15 AVIV Art. 42 BGG Art. 12 KVG Art. 67 KVG
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitslos gemeldet und bezog von Januar bis April 2013 Arbeitslosenentschädigung. Später erhielt er rückwirkend ein volles Krankentaggeld von einer privaten Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das sich zeitlich mit dem Bezugszeitraum der Arbeitslosenentschädigung überschnitt. Die Unia Arbeitslosenkasse forderte daraufhin die bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 4'765.10 zurück. Der Beschwerdeführer wandte ein, die Rückforderung sei unzulässig, weil Art. 95 Abs. 1bis AVIG nur Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach KVG erfasse und nicht jene einer privaten VVG-Versicherung; zudem sei die zeitliche Kongruenz nicht gegeben und die Vorinstanz habe die Vertragsbedingungen der Mobiliar nicht gewürdigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Vorinstanzentscheids sowie die Nachzahlung weiterer Arbeitslosenentschädigung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 4'765.10.
Die Krankentaggeldleistungen der Mobiliar stammten aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem VVG, die als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gilt und daher gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG dem VVG untersteht. Diese Leistungen stellen Erwerbsersatz dar und sind nach Art. 28 Abs. 1 und 2 AVIG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen, um eine Überentschädigung zu vermeiden. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Krankentaggeldleistungen der Mobiliar – insgesamt Fr. 16'000.- für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 mit Unterbrechung – sich im fraglichen Zeitraum vom 28. Januar bis 30. April 2013 (93 Tage) mit der Arbeitslosenentschädigung decken; der berechnete Betrag von Fr. 14'459.75 ist daher sowohl zeitlich als auch sachlich kongruent. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Mobiliar sahen bei einer Erwerbsunfähigkeit von über 50 % die Ausrichtung eines vollen Taggelds vor, was im vorliegenden Fall zutraf; eine nähere Prüfung der Subsidiarität war daher nicht erforderlich. Die Rückforderung beruht nicht allein auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG, sondern primär auf Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, da die Arbeitslosenkasse zum Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung (26. März und 26. April 2013) noch keine Kenntnis von den Krankentaggeldleistungen hatte und diese erst mit Schreiben der Mobiliar vom 6. September 2013 erfuhr. Damit war die Voraussetzung für die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren wurde ihm gemäss Art. 61 lit. g ATSG versagt, da er unterlag.
Diese Entscheidung klärt, dass Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG auch bei nachträglich ausgerichteten Krankentaggeldleistungen einer privaten VVG-Versicherung Anwendung findet, wenn diese als Erwerbsersatz gelten und zeitlich mit der Arbeitslosenentschädigung kongruent sind – unabhängig davon, ob Art. 95 Abs. 1bis AVIG im Einzelfall greift.
Regeste
Art. 28 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1 bis AVIG. Legt Art. 28 Abs. 2 AVIG fest, dass Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, kann eine solche zu Unrecht erhaltene Leistung der Arbeitslosenversicherung aufgrund der im Nachhinein für denselben Zeitraum entrichteten Krankentaggelder nach dem VVG gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückgefordert werden. Offengelassen wurde die Frage, ob sich eine Rückforderung von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung auch auf Art. 95 Abs. 1 bis AVIG stützen liesse (E. 5.4). Regeste Art. 28 al. 1, art. 95 al. 1 LACI en liaison avec l'art. 25 al. 1 LPGA, art. 95 al. 1 bis LACI. Si l'art. 28 al. 2 LACI dispose que les indemnités journalières en cas de maladie d'un assureur au sens de la LCA doivent être déduites de l'indemnité de chômage afin d'empêcher une surindemnisation en cas de cumul de différentes prestations d'assurance ayant une concordance fonctionnelle, une telle prestation de l'assurance-chômage, perçue indûment en raison de l'allocation à titre rétroactif pour la même période d'une indemnité journalière en cas de maladie selon la LCA, peut être réclamée en vertu de l'art. 95 al. 1 LACI. La question de savoir si une restitution d'indemnités de chômage perçues en trop peut se justifier également en vertu de l'art. 95 al. 1 bis LACI a été laissée indécise (consid. 5.4). Regesto Art. 28 cpv. 1, art. 95 cpv. 1 LADI in relazione all'art. 25 cpv. 1 LPGA, art. 95 cpv. 1 bis LADI. Se l'art. 28 cpv. 2 LADI dispone che le indennità giornaliere dell'assicurazione contro le malattie di un assicuratore ai sensi della LCA devono essere dedotte dall'indennità di disoccupazione, per evitare un sovraindennizzo in caso di cumulo di diverse pretese di prestazioni assicurative oggettivamente congruenti, una tale prestazione dell'assicurazione disoccupazione percepita indebitamente a causa della riscossione retroattiva per lo stesso periodo di un'indennità giornaliera dell'assicurazione malattia secondo la LCA può essere richiesta in restituzione conformemente all'art. 95 cpv. 1 LADI. La questione di sapere se la restituzione delle indennità di disoccupazione percepite in più possa giustificarsi ugualmente in virtù dell'art. 95 cpv. 1 bis LADI può restare indecisa (consid. 5.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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