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Justizze. Art. 40b AVIV

Bundesgericht

Arbeitsloser mit 7,89 % Erwerbsunfähigkeit: Kürzung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV unzulässig

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 89 · ATF 140 V 89 · DTF 140 V 89
Datum
31.03.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 V 89
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1a AVIG Art. 15 AVIG Art. 23 AVIG Art. 40b AVIV Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Ein 1982 geborener Gipser verlor seine Stelle nach einem Unfall und meldete sich arbeitslos an. Die Arbeitslosenkasse kürzte seinen versicherten Verdienst um 7,89 %, basierend auf einer von der SUVA festgestellten Erwerbsunfähigkeit, die jedoch unter der Rentenschwelle lag. Der Versicherte focht diese Herabsetzung an und verlangte die Ausrichtung der Taggelder auf Basis des vollen Lohnes.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die Kürzung des versicherten Verdienstes auf. Es stellt fest, dass Art. 40b AVIV, welcher die Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit vorsieht, nicht anwendbar ist, wenn die Erwerbsunfähigkeit weniger als 10 % beträgt.

Die Begründung stützt sich auf die systematische Koordination mit dem Unfallversicherungsrecht. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG besteht ein Rentenanspruch erst ab einer Erwerbsunfähigkeit von 10 %. Der Gesetzgeber hat diese Schwelle eingeführt, weil geringfügige Restfolgen eines Unfalls in der Regel keine praktisch auswirkende Arbeitsunfähigkeit begründen und wirtschaftliche Folgen durch Willensanstrengung ausgeglichen werden können. Diese Logik überträgt das Gericht auf die Arbeitslosenversicherung: Da die SUVA eine Erwerbsunfähigkeit von maximal 7,89 % feststellte und keinen Rentenanspruch anerkannte, liegt keine "erhebliche" Beeinträchtigung vor, die eine Korrektur des versicherten Verdienstes rechtfertigen würde. Eine Überentschädigung, welche Art. 40b AVIV verhindern soll, tritt hier nicht ein, da keine Leistungen der Unfallversicherung zusammentreffen.

Folglich ist der versicherte Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ohne Abzug festzusetzen. Die Reduktion von Fr. 5'515.- auf Fr. 5'080.- war rechtswidrig, da die gesetzliche Grundlage für eine solche Korrektur bei einer Erwerbsunfähigkeit unter 10 % fehlt. Das Gericht betont, dass die Arbeitslosenversicherung nicht dazu dient, Leistungslücken in der Unfallversicherung zu füllen, die durch die Rentenschwelle entstehen, aber auch nicht berechtigt ist, den Lohnausgleich bei marginalen Einschränkungen zu kürzen.

Regeste

Art. 15 und 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von Behinderten. Art. 40b AVIV gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Erwerbsunfähigkeit unter 10 % liegt (E. 5.4). Regeste Art. 15 et 23 LACI; art. 40b OACI; gain assuré des handicapés. L'art. 40b OACI ne trouve pas application lorsque l'incapacité de gain est inférieure à 10 % (consid. 5.4). Regesto Art. 15 e 23 LADI; art. 40b OADI; guadagno assicurato di persone handicappate. L'art. 40b OADI non si applica laddove l'incapacità al guadagno sia inferiore al 10 % (consid. 5.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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