Gesetzesartikel
Art. 14 OR – Gesetzlich vorgeschriebene Form: Unterschrift
2 Entscheide, in denen Art. 14 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gesellschaft klagt auf Zahlung nach Schlussabrechnung: Abtretung und Vertragsauslegung des Erledigungsvertrags bestätigt, Forderung zugesprochen (Art. 24 OR)
- Versicherter reicht Einsprache gegen Unfallentscheid per E-Mail ein: Fehlende eigenhändige Unterschrift macht Einsprache formunwirksam, Nachfrist nicht geboten (Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.