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Justizze. Art. 49 StGB

Bundesgericht

Beschwerdeführer verlangt Aufhebung der Zusatzstrafe: Vorinstanz verstösst gegen Art. 49 StGB durch Erhöhung der rechtskräftigen Grundstrafe und falsche Asperation (Art. 49 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 IV 265 · ATF 142 IV 265 · DTF 142 IV 265
Datum
30.06.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 IV 265
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 49 StGB Art. 50 StGB

Zusammenfassung

X. wurde vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen mehrfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer vierjährigen Zusatzstrafe verurteilt, ergänzend zu einer rechtskräftigen achtjährigen Freiheitsstrafe vom 15. Juni 2011. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies seine Berufung ab und bestätigte die vierjährige Zusatzstrafe. X. erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte Freispruch von den Sexualdelikten oder zumindest Rückweisung der Sache. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung; das Obergericht stellte keinen Antrag.

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid teilweise auf und verweist die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz verstösst gegen Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, weil sie die rechtskräftige Grundstrafe von 8 Jahren aus dem Urteil vom 15. Juni 2011 um ein Jahr auf 9 Jahre erhöht hat – eine nachträgliche Korrektur, die Art. 49 Abs. 2 StGB ausdrücklich verbietet, um die Rechtskraft und Unabänderlichkeit des Ersturteils zu wahren. Sie verletzt zudem Art. 49 Abs. 1 StGB, indem sie für die Sexualdelikte gegen A. einen erweiterten Strafrahmen von 15 Jahren zugrunde legt, obwohl der ordentliche Strafrahmen für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 10 Jahre beträgt und keine besonderen Umstände für eine Erweiterung dargelegt sind. Ferner verstösst sie gegen Art. 49 StGB, weil sie die Einzelstrafen von 2½ und 4½ Jahren zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren asperiert, obwohl die Gesamtstrafe nicht niedriger sein darf als die höchste Einzelstrafe, und weil sie letztlich Grund- und Zusatzstrafe kumuliert statt korrekt asperiert. Art. 50 StGB wird verletzt, da die Urteilsbegründung nicht erkennen lässt, wie die Einzelstrafen festgesetzt wurden. Das Bundesgericht weist die Sache zur Neuentscheidung zurück, wobei die Vorinstanz an die rechtskräftige Grundstrafe von 8 Jahren gebunden bleibt und die Einzelstrafen innerhalb der ordentlichen Strafrahmen festsetzen muss.

Die entscheidenden Normen sind Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB (Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz), Art. 49 cpv. 1 und 2 CP (französische Fassung desselben Prinzips), Art. 49 StGB (allgemeine Regelung), sowie Art. 50 StGB (Begründungspflicht). Die Entscheidung präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bindungswirkung der rechtskräftigen Grundstrafe und klärt, dass der Zweitrichter bei der Zusatzstrafenbildung nicht in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen darf – weder durch Erhöhung der Grundstrafe noch durch willkürliche Strafrahmenerweiterung oder fehlerhafte Asperation.

Regeste

Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB; Zusatzstrafe (retrospektive Konkurrenz). Methodik der Zusatzstrafenbildung; Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe (E. 2.4.1). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (E. 2.4.4). Regeste Art. 49 al. 1 et 2 CP; peine complémentaire (concours rétrospectif). Méthode pour fixer la peine complémentaire; l'art. 49 al. 2 CP n'autorise pas une nouvelle évaluation de la peine de base entrée en force (consid. 2.4.1). La peine complémentaire est la peine prononcée pour les nouveaux faits à juger, laquelle est réduite pour tenir compte de la peine de base en conformité avec le principe de l'aggravation (consid. 2.4.4). Regesto Art. 49 cpv. 1 e 2 CP; pena complementare (concorso retrospettivo). Metodo per determinare la pena complementare; l'art. 49 cpv. 2 CP non permette di procedere a una nuova valutazione della pena precedentemente inflitta e cresciuta in giudicato (consid. 2.4.1). La pena complementare corrisponde alla pena pronunciata per i nuovi reati in giudizio, ridotta tenendo conto della pena precedente conformemente al principio dell'inasprimento della pena (consid. 2.4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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