Privatperson bestellt teuren Drucker über Internet: Arglistige Täuschung verneint, Betrugsverurteilung aufgehoben (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 153 · ATF 142 IV 153 · DTF 142 IV 153
- Datum
- 08.03.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 IV 153
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Betrugs verurteilt worden, nachdem er einen leistungsstarken Drucker im Wert von rund 2'200 Franken über das Internet bestellt hatte. Er wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen diese Verurteilung und beantragte seine vollständige Freisprechung. Streitpunkt war, ob sein Verhalten den Tatbestand des Betrugs nach Artikel 146 StGB erfüllte, insbesondere ob eine arglistige Täuschung vorlag.
Das Bundesgericht hob die Verurteilung wegen Betrugs auf, weil keine arglistige Täuschung im Sinne von Artikel 146 Absatz 1 des Schweizerischen Strafrechts vorlag. Die Bestellung eines leistungsstarken Druckers im Wert von rund 2'200 Franken durch eine Privatperson stellte keinen Regelfall des Geschäftsalltags dar, da dieser Betrag etwa einem Drittel des damaligen monatlichen Durchschnittseinkommens eines Schweizer Privathaushalts entsprach. Zudem bestand kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Verkäuferin, da keine vorherige Geschäftsbeziehung bestand. Die Verkäuferin lieferte das Gerät auf Rechnung an eine ihr unbekannte Privatperson, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen – ein Verhalten, das unter den konkreten Umständen als leichtfertig einzustufen war. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können; hier jedoch verletzte die Verkäuferin grundlegendste Vorsichtsmassnahmen, sodass das Verhalten des Beschwerdeführers ausnahmsweise in den Hintergrund rückte. Damit fehlte es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Arglist gemäss Artikel 146 Absatz 1 StGB. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich des fehlenden Schadens wurde nicht mehr behandelt, da die Aufhebung der Verurteilung bereits auf dem Fehlen der Arglist beruhte. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, unter welchen Umständen ein Kauf über das Internet als aussergewöhnlich anzusehen ist und wie die Opfermitverantwortung bei der Beurteilung der Arglist zu gewichten ist.
Regeste
Art. 146 StGB; Betrug. Unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachtet derjenige grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhält sich leichtfertig, der bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson für rund Fr. 2'200.- kann nicht von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden. Arglistige Täuschung des weder erfüllungswilligen noch erfüllungsfähigen Bestellers vorliegend verneint (E. 2.2.4). Regeste Art. 146 CP; escroquerie. Sous l'angle de la notion d'astuce, respectivement de la coresponsabilité de la dupe, celui qui, dans le cadre d'une vente conclue sur internet, livre contre facture un produit d'une importante valeur marchande à un inconnu sans examiner, au moins de manière sommaire, la solvabilité de celui-ci omet de prendre les précautions les plus élémentaires et agit avec légèreté. La commande par un particulier d'une imprimante à haute performance pour un prix de 2'200 fr. ne constitue pas une opération courante. Tromperie astucieuse de la part de l'acheteur, qui n'avait ni la volonté ni la capacité de fournir sa prestation, niée en l'espèce (consid. 2.2.4). Regesto Art. 146 CP; truffa. Sotto il profilo della nozione di astuzia, rispettivamente della corresponsabilità della vittima, disattende le più elementari misure di prudenza e agisce con leggerezza chi, nell'ambito di una compravendita tramite internet, consegna contro fattura un prodotto di elevato valore a uno sconosciuto, senza esaminare quanto meno in modo sommario la sua solvibilità. L'ordinazione di una stampante performante da parte di un privato per un prezzo di circa fr. 2'200.- non può essere definita un'operazione corrente. Inganno astuto dell'acquirente, non intenzionato e non in grado di fornire la sua prestazione, negato nella fattispecie (consid. 2.2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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