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Justizze. Art. 42 OR

Bundesgericht

Zertifizierungsstelle haftet nicht für Schäden von Anlegern einer zertifizierten Firma: Unzureichende Substanziierung des Schadens und fehlende rechtliche Sonderverbindung (Art. 42 Abs. 2 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 84 · ATF 142 III 84 · DTF 142 III 84
Datum
02.02.2016
Geschäftsnummer
4A_299/2015
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 42 OR

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft, die als Vermittlerin im Devisenhandel tätig war, erhielt ein ISO-Zertifikat für ihr Qualitätsmanagementsystem. Nachdem sich herausstellte, dass sie Kundengelder nicht in Devisengeschäfte investierte, sondern ein Schneeballsystem betrieb, meldete sie Konkurs an. Eine andere Aktiengesellschaft, die bei ihr investiert hatte, verlangte vom Zertifizierer Schadenersatz – sowohl als Abtretungsgläubiger als auch aus eigener Vertrauenshaftung. Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil der Schaden nicht substanziiert sei und keine rechtliche Sonderverbindung bestehe. Die Beschwerde ans Bundesgericht richtete sich gegen diese Entscheidung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin den behaupteten Schaden nicht genügend substanziiert hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hatte, dass ein Schaden der D.________ AG nicht allein durch Gegenüberstellung von Ein- und Auszahlungen ermittelt werden könne, da weder ein tatsächlicher noch ein hypothetischer Vermögensstand dargetan sei, dessen Differenz einen Schaden im Sinne einer unfreiwilligen Vermögensverminderung bilde. Die Beschwerdeführerin habe nicht konkret behauptet, welche Investitionen aufgrund des Zertifikats erfolgt seien, in welchem Umfang Gelder an die spanische Brokergesellschaft weitergeleitet worden seien und welche Beträge nicht zurückgezahlt oder veruntreut worden seien. Damit fehle es an der erforderlichen Substanziierung nach Art. 42 Abs. 2 OR.

Weiter verneinte das Bundesgericht einen Anspruch aus Vertrauenshaftung, weil keine rechtliche Sonderverbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und den Anlegern bestand. Das ISO-Zertifikat bestätigte lediglich das Vorliegen eines Qualitätsmanagementsystems der D.________ AG und enthielt keinerlei Garantie für die Rückzahlung von Investitionen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, auf welchen Aspekt der Überprüfung sie vertraut habe und der die Geschehnisse hätte verhindern können. Auch der Werbeslogan der Beschwerdegegnerin „When you need to be sure“ reichte nicht aus, um hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen zu wecken, dass die Anleger sich auf die Rückzahlung ihres Geldes verlassen dürften. Damit fehlte es an einem schutzwürdigen Vertrauen gemäss Art. 2 ZGB.

Schliesslich wies das Bundesgericht die Rüge zur Dienstleistungshaftpflicht zurück, weil die Vorinstanz ausdrücklich auf die mangelnden Haftungsvoraussetzungen verwiesen hatte und sich damit nicht nur auf die fehlende gesetzliche Grundlage berief. Die Kosten- und Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin folgte aus Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein ISO-Zertifikat allein keine Haftung der Zertifizierungsstelle gegenüber Dritten auslöst – es bedarf vielmehr einer konkreten, normativ zurechenbaren Kundgabe, die berechtigtes Vertrauen weckt, sowie einer ausreichenden Substanziierung des Schadensanspruchs.

Regeste

Vertrauenshaftung; ISO-Zertifikat. Haftung einer Zertifizierungsgesellschaft für den Schaden von Kunden einer zertifizierten Gesellschaft (E. 3)?

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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