Mann mit paranoider Schizophrenie wehrt sich gegen ambulante Zwangsbehandlung: Beschwerde wegen fehlender Verfassungsrüge und Willkürrüge nicht eröffnet (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 795 · ATF 142 III 795 · DTF 142 III 795
- Datum
- 27.10.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_386/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Mann mit paranoider Schizophrenie war nach Entlassung aus einer psychiatrischen Klinik einer ambulanten Nachbetreuung unterworfen worden, die ihm Depotmedikation und monatliche psychiatrische Betreuung vorschrieb. Er erhob dagegen beim Familiengericht Lenzburg ein Gesuch um Aufhebung, das zunächst mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zurück; das Familiengericht bestätigte daraufhin die Nachbetreuung bis zum 18. April 2017. Gegen diesen Entscheid legte der Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, das sie abwies. Dagegen erhob er nun beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und ersuchte um Aufhebung der medizinischen Nachbetreuung.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht rechtsgenügend begründet war und zudem keine Verfassungsverletzung gerügt wurde.
Der Beschwerdeführer rügte keine konkrete Verletzung einer Verfassungsbestimmung, obwohl er sich subsidiär auf eine Verfassungsbeschwerde berief; er beschränkte sich stattdessen auf Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und den ärztlichen Gutachten, ohne darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sei. Eine Willkürrüge setzt voraus, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein wichtiges Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat – dies war nicht dargelegt. Zudem verwies der Beschwerdeführer zwar auf Art. 446 Abs. 2 ZGB, zeigte aber nicht auf, wie diese Norm verletzt sein sollte. Der Entscheid beruhte auf kantonalem Recht (§ 67k Abs. 1 EGZGB/AG), stand aber im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zivilrecht und fiel daher gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG unter die Beschwerde in Zivilsachen; die Voraussetzungen für ein Eintreten waren jedoch nicht erfüllt. Die Beschwerde war somit nicht eröffnet.
Die Entscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG sowie Art. 9 BV (Willkürverbot). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und willkürfrei erfolgt sei, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Behandlung, der Folgen einer Nichtbehandlung, möglicher Alternativen und der Selbst- und Fremdgefährdung.
Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 200.– auferlegt.
Die Entscheidung klärt, dass Entscheide über ambulante Zwangsbehandlungen im Erwachsenenschutz grundsätzlich mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden können, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen – doch setzt dies eine sachgerechte Begründung voraus, insbesondere bei Rügen von Verfassungsverletzungen oder Willkür.
Regeste
Letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend Massnahmen des kantonalen Rechts (Art. 437 Abs. 2 ZGB); Rechtsmittel. Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) (E. 2). Regeste Décision de dernière instance cantonale concernant les mesures prévues par le droit cantonal (art. 437 al. 2 CC); recours. Cette décision est sujette au recours en matière civile au Tribunal fédéral (art. 72 al. 2 let. b ch. 6 LTF) (consid. 2). Regesto Decisione di ultima istanza cantonale concernente misure di diritto cantonale (art. 437 cpv. 2 CC); rimedio giuridico. Il rimedio giuridico esperibile al Tribunale federale è il ricorso in materia civile (art. 72 cpv. 2 lett. b n. 6 LTF) (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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