Justizze.

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Justizze. Art. 292 ZPO

Bundesgericht

Ehemann reicht eigene Scheidungsklage ein: Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren trotz Trennung unter zwei Jahren (Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 482 · ATF 139 III 482 · DTF 139 III 482
Datum
03.10.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 III 482
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 114 ZGB Art. 292 ZPO

Zusammenfassung

Die Ehefrau reichte beim Bezirksgericht Brugg eine Scheidungsklage ein, obwohl die Trennung der Eheleute noch keine zwei Jahre zurücklag. Der Ehemann beantragte die Abweisung der Klage wegen Nichteinhaltung der Frist, erhob jedoch gleichzeitig beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine eigene Scheidungsklage. Das Bezirksgericht stellte fest, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und das Verfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzuführen sei. Gegen diesen Zwischenentscheid wehrte sich der Ehemann bis zum Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemannes ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte, dass die einseitig eingereichte Scheidungsklage nach Art. 292 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortzusetzen ist, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben und mit der Scheidung einverstanden sind.

Der Gerichtshof legte aus, dass der beklagte Ehegatte seinen Scheidungswillen im Sinne von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO dokumentiert, indem er seinerseits eine Scheidungsklage anhängig macht. Dies gilt selbst dann, wenn er im laufenden Verfahren die Abweisung der gegnerischen Klage wegen fehlender Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB verlangt. Entscheidend ist, dass über den Scheidungspunkt als solchen materielle Einigkeit besteht und keine Zweifel daran bestehen, dass beide Ehegatten die Auflösung der Ehe anstreben. Die frühere Rechtsprechung zu aArt. 116 ZGB, wonach eine andernorts erhobene Scheidungsklage analog als Zustimmung gewertet wurde, ist auf die neue Norm direkt übertragbar.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsmissbrauch durch die verfrühte Klageeinreichung der Ehefrau wurde verworfen. Im binnenstaatlichen Verhältnis treten die Gründe für divergierende Gerichtsstände stark in den Hintergrund, da das angerufene Gericht (Bezirksgericht Brugg) unabhängig vom Scheidungsgrund gleich zuständig ist wie das andere Gericht (Regionalgericht Bern-Mittelland). Zudem fehlte es an einer verbindlich festgestellten Sachverhaltsbasis für einen Missbrauchsverdacht, da der Beschwerdeführer keine entsprechenden tatsächlichen Vorbringen im kantonalen Verfahren gemacht hatte, die willkürlich übergangen worden wären.

Regeste

Art. 292 Abs. 1 ZPO; Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Verlangt der beklagte Ehegatte zwar die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Scheidungsbegehrens, macht er aber seinerseits eine Scheidungsklage anhängig, so dokumentiert er seinen Scheidungswillen im Sinn von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO (E. 3). Regeste Art. 292 al. 1 CPC; transformation en divorce sur requête commune. Lorsque l'époux intimé conclut certes au rejet de la demande de divorce introduite alors que la séparation des époux remontait à moins de deux ans, mais introduit cependant pour sa part également une demande de divorce, il exprime ainsi sa volonté de divorcer au sens de l'art. 292 al. 1 let. b CPC (consid. 3). Regesto Art. 292 cpv. 1 CPC; passaggio alla procedura del divorzio su richiesta comune. Se il coniuge convenuto postula la reiezione della domanda di divorzio introdotta prima che il termine di separazione di due anni sia trascorso, ma promuove a sua volta un'azione di divorzio, egli dimostra la sua volontà di divorziare nel senso dell'art. 292 cpv. 1 lett. b CPC (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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