Justizze.

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Justizze. Art. 86 ZPO

Bundesgericht

Arbeitnehmer klagt mit Teilklage über Fr. 30'000.- aus Bar-Boni für drei Jahre ohne Angabe der Verteilung: Rechtsbegehren unbestimmt, keine Eintrittserklärung (Art. 86 und 90 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 683 · ATF 142 III 683 · DTF 142 III 683
Datum
18.10.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 III 683
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 86 ZPO Art. 90 ZPO

Zusammenfassung

Ein Arbeitnehmer erhob gegen seinen Arbeitgeber eine Teilklage über Fr. 30'000.- aus Bar-Boni, die ihm für die Jahre 2011 (Fr. 180'000.-), 2012 (Fr. 180'000.-) und 2013 (Fr. 120'000.-) insgesamt noch zustünden. Die Vorinstanz hatte die Klage gutgeheissen, weil für 2012 mindestens Fr. 30'000.- zustünden, ließ aber offen, ob und in welchem Umfang die Ansprüche für 2011 und 2013 bestehen. Der Arbeitgeber legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte, das Rechtsbegehren sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Streit war, ob die Kombination aus Teilklage und objektiver Klagenhäufung die prozessuale Anforderung der genügenden Bestimmtheit des Rechtsbegehrens erfüllt, wenn nicht angegeben ist, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden.

Das Bundesgericht entschied, dass auf die Klage nicht einzutreten ist, weil das Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt ist. Der Kläger machte drei separate, eigenständige Ansprüche geltend – je einen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 –, die auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, obwohl sie alle aus demselben Arbeitsvertrag stammen. Damit liegt eine objektive Klagenhäufung vor. Da der Kläger jedoch nicht präzisiert hat, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die Fr. 30'000.- auf diese drei Ansprüche verteilt werden sollen, bleibt unklar, welcher Teil welchen Anspruchs eingeklagt ist. Dies stellt eine versteckte alternative Klagenhäufung dar, die gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 86 und 90 ZPO verstösst. Das materielle Recht nach Art. 86 ff. OR regelt lediglich die Anrechnung erfolgter Zahlungen, nicht aber die Reihenfolge der gerichtlichen Beurteilung mehrerer Ansprüche; es kann daher die prozessuale Bestimmtheitsanforderung nicht ersetzen. Nach Art. 86 ZPO genügt die Teilbarkeit des Anspruchs als einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Teilklage, doch ergibt sich aus Art. 90 ZPO die zusätzliche prozessuale Pflicht zur Präzisierung bei objektiver Klagenhäufung, um eine alternative Häufung zu vermeiden. Ohne diese Präzisierung genügt das Rechtsbegehren nicht den Anforderungen der ZPO, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Die Entscheidung klärt die Schnittstelle zwischen Teilklage und objektiver Klagenhäufung und präzisiert, dass bei mehreren teilbaren Ansprüchen gegen denselben Schuldner in einer Teilklage stets die Verteilung der eingeklagten Summe auf die einzelnen Ansprüche angegeben werden muss, um die Bestimmtheit nach Art. 86 und 90 ZPO zu gewährleisten.

Regeste

Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage, objektive Klagenhäufung, Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Die Kombination von Teilklage und objektiver Klagenhäufung ist eine Frage des genügend bestimmten Rechtsbegehrens, nicht der Substanziierung (E. 4). Genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, ohne dass dabei angegeben wird, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang sie geltend gemacht werden (E. 5)? Regeste Art. 86 et 90 CPC; action partielle, cumul objectif d'actions, détermination des conclusions. La combinaison d'une action partielle et d'un cumul objectif d'actions est une problématique afférente à la formulation de conclusions suffisamment déterminées, non à la motivation de celles-ci (consid. 4). Les conclusions sont-elles suffisamment déterminées quand plusieurs prétentions sont cumulées dans une action partielle sans qu'il soit précisé dans quel ordre et/ou quelle étendue elles sont invoquées (consid. 5)? Regesto Art. 86 e 90 CPC; azione parziale, cumulo oggettivo di azioni, determinatezza delle conclusioni. La combinazione tra azione parziale e cumulo oggettivo di azioni è una questione che concerne la sufficiente determinazione della domanda e non la sua sostanziazione (consid. 4). La domanda è sufficientemente determinata, se diverse pretese vengono cumulate in un'azione parziale senza che sia indicato in che ordine e/o in che misura vengono fatte valere (consid. 5)?

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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