Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Einkaufszentren: Gemeinsame Anlage von Shoppi, Tivoli, Limmatpark und Arena bestätigt (Art. 7 Abs. 7 USG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 II 20 · ATF 142 II 20 · DTF 142 II 20
- Datum
- 22.01.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 II 20
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 8 LPAmb Art. 2 LRV Art. 7 USG Art. 8 USG Art. 10a USG
Zusammenfassung
Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) focht einen Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts an, das den Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Gestaltungsplan "Handels- und Gewerbezone Ost" in Spreitenbach festgelegt hatte. Das Gericht hatte entschieden, dass nur das bestehende Einkaufszentrum Tivoli in die UVP einzubeziehen sei, nicht aber die benachbarten Zentren Shoppi, Limmatpark und die Umwelt-Arena. Der VCS argumentierte, diese Anlagen bildeten zusammen mit dem geplanten OBI-Fachmarkt eine betriebliche Einheit, deren Verkehrsemissionen gemeinsam beurteilt werden müssten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und stellt fest, dass der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts als Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar ist, da andernfalls ein prozessualer Leerlauf drohen würde, wenn die UVP später erneut ergänzt werden müsste. In der Sache prüft das Gericht, ob die verschiedenen Einkaufszentren eine Gesamtanlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes bilden.
Das Verwaltungsgericht hatte seine Begründung zum Ausschluss von Shoppi, Limmatpark und Umwelt-Arena lediglich pauschal auf die Erwägungen der Vorinstanz gestützt, ohne auf neue Beweismittel des VCS einzugehen. Dies verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör. Da das Bundesgericht den Sachverhalt aufgrund der Akten selbst beurteilen konnte, heilte es diesen Mangel.
Für das Einkaufszentrum Shoppi und Tivoli bejaht das Gericht eine Gesamtanlage. Beide Zentren werden seit 2001 durch die "Shoppi Tivoli Management AG" gemeinsam verwaltet, sind baulich über die "CenterMall" verbunden und treten nach aussen als einheitliches Zentrum auf. Der geplante Fachmarkt erweitert somit nicht nur das Tivoli, sondern das gesamte System "Shoppi Tivoli".
Auch der Limmatpark wird als Teil der Gesamtanlage qualifiziert. Zwar fehlt eine gemeinsame Verwaltung der Verkaufsflächen, jedoch gehört das Parkhaus Limmatpark zu einem grossen Teil den Eigentümern des Shoppi Tivoli und steht dessen Kunden offen. Die einheitliche Beschilderung als "LimmatMall" und die faktische Nutzung der Parkfelder für das Einkaufszentrum begründen den engen funktionalen Zusammenhang.
Schliesslich sind auch die 380 Parkplätze der Umwelt-Arena in die UVP einzubeziehen. Diese sind öffentlich als "weitere Parkplätze Shoppi Tivoli" ausgeschildert und dienen betrieblich dem Einkaufszentrum, was den erforderlichen Zusammenwirken über behördliche Auflagen hinaus belegt. Die UVP muss daher das gesamte Verkehrsaufkommen und die Parkierungsanlagen des erweiterten Komplexes erfassen.
Regeste
a Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 93 Abs. 1 BGG). Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts, der den Umfang der UVP-Pflicht für die Vorinstanzen verbindlich festlegt, ist kein (Teil-)Endentscheid (Art. 90 f. BGG), sondern ein Zwischenentscheid (E. 1.1-1.3), der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbstständig angefochten werden kann (E. 1.4). Regeste b Umfang der UVP (Art. 7 Abs. 7, Art. 8 und 10a USG; Art. 2 Abs. 4 LRV). Zur Frage, wann eine Mehrzahl von Einzelanlagen eine betriebliche Einheit und damit eine Gesamtanlage im Rechtssinne bilden, die insgesamt der UVP unterliegt. Voraussetzung ist neben der räumlichen Nähe ein enger funktionaler Zusammenhang, d.h. ein Zusammenwirken über das behördlich Gebotene hinaus. Dies setzt (bei verschiedenen Eigentümern/Betreibern) eine gewisse gemeinsame Organisation oder Planung voraus. Ein Indiz dafür ist das gemeinschaftliche Auftreten nach aussen (E. 3). Vorliegend ist der geplante Fachmarkt Teil des Einkaufszentrums Tivoli (E. 4), das seinerseits eine Gesamtanlage mit dem Einkaufszentrum Shoppi (E. 5), einem Teil des Limmatparks (E. 6) und 380 Parkplätzen der Umweltarena (E. 7) bildet. Regeste a Recours contre une décision incidente concernant la portée de l'étude d'impact sur l'environnement (EIE; art. 93 al. 1 LTF). La décision de renvoi prise par le tribunal administratif, qui fixe la portée de l'EIE de manière contraignante pour l'instance précédente, n'est pas une décision partielle (art. 90 s. LTF) mais une décision incidente (consid. 1.1-1.3), susceptible d'un recours immédiat aux conditions de l'art. 93 al. 1 let. a LTF (consid. 1.4). Regeste b Portée de l'EIE (art. 7 al. 7, art. 8 et 10a LPE; art. 2 al. 4 OPair). A partir de quand une pluralité d'installations forme-t-elle une unité d'exploitation constituant juridiquement un ensemble soumis à une EIE globale? Outre la proximité géographique il faut un lien fonctionnel étroit, c'est-à-dire une coopération allant au-delà des contraintes administratives. Cela suppose (lorsqu'il y a plusieurs propriétaires ou exploitants) une certaine organisation ou planification commune. Une représentation commune vis-à-vis de l'extérieur constitue un indice dans ce sens (consid. 3). En l'occurrence, le commerce spécialisé prévu constitue une partie du centre commercial Tivoli (consid. 4), lequel forme un ensemble avec le centre commercial Shoppi (consid. 5), une partie du Limmatpark (consid. 6) et les 380 places de stationnement de l'Umwelt Arena (consid. 7). Regesto a Ricorso contro una decisione incidentale sulla portata dell'esame di impatto ambientale (EIA; art. 93 cpv. 1 LTF). La decisione di rinvio del Tribunale amministrativo, che determina in maniera vincolante per le istanze inferiori la portata dell'obbligo dell'EIA, non è una decisione finale (parziale) (art. 90 seg. LTF), ma una decisione incidentale (consid. 1.1-1.3), che può essere impugnata immediatamente alle condizioni dell'art. 93 cpv. 1 lett. a LTF (consid. 1.4). Regesto b Portata dell'EIA (art. 7 cpv. 7, art. 8 e 10a LPAmb; art. 2 cpv. 4 OIAt). Questione di sapere quando una pluralità di singoli impianti costituisce un'unità aziendale e pertanto giuridicamente un impianto unico che soggiace a un EIA globale. Presupposto è che accanto alla vicinanza spaziale sussista uno stretto nesso funzionale, vale a dire una cooperazione che ecceda quanto stabilito dall'autorità. Ciò implica (tra i diversi proprietari/esercenti) una determinata organizzazione o pianificazione comune. Un indizio in tal senso è la presentazione comune verso l'esterno (consid. 3). Nella fattispecie, il progettato mercato specialistico fa parte del centro commerciale Tivoli (consid. 4), che a sua volta costituisce un impianto unico con il centro commerciale Shoppi (consid. 5), una parte del Limmatpark (consid. 6) e i 380 posteggi della Umweltarena (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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