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Justizze. Art. 8 USG

Bundesgericht

Umweltverträglichkeitsprüfung für Flughafenparkhaus muss Off-Airport-Valet-Parkplätze mit Flughafeninfrastruktur einbeziehen (Art. 8 USG)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 II 36 · ATF 146 II 36 · DTF 146 II 36
Datum
09.10.2019
Geschäftsnummer
BGE 146 II 36
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 37 LFG Art. 2 LRV Art. 8 USG Art. 10a USG Art. 10b USG Art. 11 USG

Zusammenfassung

Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) erhob Einsprache gegen die Plangenehmigung für das Parkhaus P10 am Flughafen Zürich und rügte, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht alle relevanten Parkierungsanlagen berücksichtigt habe – insbesondere Off-Airport-Parkplätze von Dritten, die Flugpassagiere nutzen. Das UVEK erteilte die Genehmigung unter Auflagen und wies die Einsprache ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der VCS legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung. Streitig war, ob Off-Airport-Parkplätze von Dritten in die UVP für das Flughafenparkhaus einzubeziehen sind.

Regeste

Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 8 und 10a USG, Art. 37 und 37m LFG). Pflicht, bei einer UVP alle Einzelanlagen zu beurteilen, die aufgrund ihres räumlichen, funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs als Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 USG erscheinen (E. 3). Überblick über die Einordnung der Off-Airport-Parkplätze von Dritten für Flugpassagiere in die Kategorien der Parkierungsanlagen beim Flughafen Zürich (E. 4.1). Die gebotene Gesamtbetrachtung bei der UVP für Flughafenanlagen bezieht sich nicht nur auf die von der Flughafenhalterin direkt oder indirekt bewirtschafteten Parkplätze, sondern unter Umständen auch auf Off-Airport-Parkplätze von Dritten (E. 4.5 und 4.6). Unterteilung der Drittunternehmen mit Off-Airport-Parkplätzen in solche mit bzw. ohne eigene Infrastruktur am Flughafen sowie Beurteilung des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zum Flughafen (E. 5.1 und 5.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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