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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Rentenaufhebung wegen verbesserter Arbeitsfähigkeit trotz neuer Schulterdiagnose: Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestätigt

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 9 · ATF 141 V 9 · DTF 141 V 9
Datum
21.01.2015
Geschäftsnummer
8C_237/2014
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 99 BGG Art. 29 BV

Zusammenfassung

Ein 1962 geborener Kanalreiniger bezog seit 1999 eine halbe und ab 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung wegen chronischer Rückenschmerzen und rheumatologischer Beschwerden. Im Jahr 2013 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die Rente auf, gestützt auf ein neues bidisziplinäres Gutachten, das eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte. Der Versicherte focht diese Verfügung an und rügte unter anderem, dass die Vorinstanz seine Argumente zur Präsenzzeit während eines Belastbarkeitstrainings ignoriert habe und dass die neue Diagnose einer Schulterruptur eigentlich eine Verschlechterung darstelle, die nicht zur Aufhebung führen dürfe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung der Invalidenrente. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt waren. Zwar war im Vergleich zum ursprünglichen Gutachten aus dem Jahr 2000 eine neue Schulterproblematik (Rupturen der Rotatorenmanschette) diagnostiziert worden, was der Beschwerdeführer als Verschlechterung wertete. Das Gericht hielt jedoch fest, dass eine neue Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund für eine Rentenerhöhung bildet, sondern nur dann relevant ist, wenn sie den Invaliditätsgrad beeinflusst. Im konkreten Fall ergab das aktuelle Gutachten eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit (80%) als zuvor, da sich die allgemeine Leidenssituation und die Anpassungsfähigkeit verbessert hatten. Die Vorinstanz durfte daher die Rente aufheben.

Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) entschied das Gericht, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers zu den Wiedereingliederungsmassnahmen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung als nicht entscheidrelevant verwerfen durfte, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens um die Rentenrevision waren. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Dokumente über die Aufhebung der Kostengutsprache für eine Wiedereingliederungsmassnahme (Art. 8a IVG) als unzulässige Noven gemäss Art. 99 BGG nicht berücksichtigt, da sie erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden waren.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde stattgegeben (Art. 64 BGG), wobei der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Kosten später zurückzuerstatten, falls er dazu in der Lage sein sollte (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden ihm auferlegt, aber vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Rentenrevision. Wird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013). Daher steht auch im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit eine zum bestehenden Beschwerdebild hinzugetretene Schulterproblematik einer Rentenaufhebung nicht entgegen (E. 5 und 6). Regeste Art. 17 al. 1 LPGA; révision de la rente. Lorsque les faits déterminants pour le droit à la rente se sont modifiés au point de faire apparaître un changement important de l'état de santé motivant une révision, le degré d'invalidité doit être fixé à nouveau sur la base d'un état de fait établi de manière correcte et complète, sans référence à des évaluations antérieures de l'invalidité (ATF 117 V 198 consid. 4b p. 200; arrêts 9C_378/2014 du 21 octobre 2014 consid. 4.2; 9C_226/2013 du 4 septembre 2013). C'est pourquoi, dans le cadre de la nouvelle évaluation de l'état de santé et de la capacité de travail, un trouble de l'épaule s'ajoutant au tableau clinique existant ne fait pas obstacle à une suppression de la rente (consid. 5 et 6). Regesto Art. 17 cpv. 1 LPGA; revisione della rendita d'invalidità. Se i fatti determinanti per il diritto alla rendita si sono modificati a tal punto da lasciar apparire una notevole modificazione dello stato di salute da giustificare una revisione, il grado d'invalidità deve essere stabilito nuovamente sulla base di fatti accertati in maniera corretta e completa, senza rinvii a precedenti valutazioni dell'invalidità (DTF 117 V 198 consid. 4b pag. 200; sentenze 9C_378/2014 del 21 ottobre 2014 consid. 4.2; 9C_226/2013 del 4 settembre 2013). Per questa ragione, nel quadro di una nuova valutazione dello stato di salute e della capacità di lavoro, un trauma alla spalla aggiuntivo al quadro clinico esistente non osta alla soppressione di una rendita (consid. 5 e 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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