Unfallversicherung: Rückweisung zur neuen Begutachtung nach Rechtsprechungsänderung zu somatoformen Schmerzen (Art. 7 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 574 · ATF 141 V 574 · DTF 141 V 574
- Datum
- 05.09.2015
- Geschäftsnummer
- 8C_10/2015
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1974 geborener Lenker erlitt fünf Auffahrunfälle zwischen 1997 und 2005, die zu Halswirbelsäulen-Distorsionen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle führten. Die SUVA stellte ihre Leistungen ein und verweigerte eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung, da die Beschwerden als überwindbar eingestuft wurden. Das kantonale Gericht bestätigte diese Einschätzung gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten aus dem Jahr 2010. Der Versicherte focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und beantragte die Zusprechung der Leistungen oder eventualiter eine neue Begutachtung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Verfügung an die SUVA zurück. Es stellt fest, dass die Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 141 V 281, welche die Überwindbarkeitsvermutung bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen durch einen strukturierten Prüfraster ersetzt, sinngemäss auch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar ist. Diese Gleichbehandlung ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und der einheitlichen Definition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 Abs. 2 ATSG, die für beide Versicherungszweige massgeblich ist.
Im konkreten Fall vermögen die vorhandenen medizinischen Unterlagen keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der neuen Indikatoren zu liefern. Die Gutachter des Instituts C.________ widersprechen in ihrer Einschätzung der Kausalität der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts aus dem Urteil 8C_477/2008, wonach die HWS-Verletzungen unfallkausal sind. Zudem datiert das Hauptgutachten vom Oktober 2010, was angesichts der zeitlichen Entwicklung und der geforderten aktuellen Abklärung nicht mehr genügt. Da die Vorinstanz und die Verwaltung ihre Entscheide auf einer veralteten und divergierenden medizinischen Basis stützten, muss ein neues interdisziplinäres Gutachten eingeholt werden.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines IV-Gutachtens wies das Gericht ab, da neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur beschränkt zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Kostenfolge orientiert sich am vollständigen Obsiegen im Sinne der Rückweisung.
Regeste
Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG; psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität. Die im Bereich der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechungsänderung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 gilt sinngemäss auch, wenn bei natürlich und adäquat unfallkausalen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage der Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung zu beurteilen ist (E. 5.2). Regeste Art. 18 al. 1 LAA en liaison avec l'art. 7 s. LPGA; affections psychosomatiques et invalidité qui fonde le droit à une rente. Le changement de jurisprudence dans le domaine de l'assurance-invalidité relative aux syndromes douloureux somatoformes et aux affections psychosomatiques comparables selon l'arrêt ATF 141 V 281 vaut par analogie lorsqu'il y a lieu d'examiner le droit à une rente de l'assurance-accidents obligatoire en cas de syndrome sans pathogenèse ni étiologie claires et sans constat de déficit organique dont la relation de causalité naturelle et adéquate avec l'accident assuré a été admis (consid. 5.2). Regesto Art. 18 cpv. 1 LAINF combinato con l'art. 7 seg. LPGA; affezione psicosomatica e invalidità che dà diritto a una rendita. Il cambiamento di giurisprudenza deciso con la DTF 141 V 281 nell'ambito dell'assicurazione invalidità riguardante dolori somatoformi persistenti e analoghe affezioni psicosomatiche è anche applicabile quando si tratta di esaminare il diritto a una rendita dell'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni sulla base di una sindrome senza patogenesi o eziologia chiare e senza causa organica comprovata, in cui il nesso di causalità naturale e adeguato con l'infortunio assicurato è stato ritenuto adempiuto (consid. 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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