Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Rentenaufhebung im Grenzfall: Zumutbare Selbsteingliederung setzt Prüfung von Eingliederungsmassnahmen voraus (Art. 17 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 5 · ATF 141 V 5 · DTF 141 V 5
Datum
12.01.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 V 5
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG

Zusammenfassung

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hob die Invalidenrente eines Versicherten auf, der zum Zeitpunkt der Verfügung knapp 54 Jahre alt war und seit 14 Jahren und 11 Monaten eine Rente bezog. Die Vorinstanz wies die Sache zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen zurück. Die IV-Stelle focht diesen Entscheid an und verlangte die Bestätigung der Rentenaufhebung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der IV-Stelle ab. Es hält fest, dass für die Beurteilung der zumutbaren Selbsteingliederung gemäss Art. 17 ATSG der Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung massgebend ist, nicht die Einleitung des Revisionsverfahrens oder das ärztliche Gutachten. Da der Versicherte bei Erlass der Verfügung am 4. Januar 2013 noch nicht das 55. Altersjahr erreicht hatte und erst seit 14 Jahren und 11 Monaten eine Rente bezog, lagen die strengen Schutzvoraussetzungen formal nicht vor. In solchen Grenzfällen muss jedoch geprüft werden, ob eine Selbsteingliederung ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen zumutbar ist. Angesichts dessen, dass der Versicherte seit mindestens 13 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und nur über eine rudimentäre berufliche Ausbildung verfügte, durfte die Vorinstanz die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung verlangen. Die Beschwerde der IV-Stelle ist daher unbegründet.

Regeste

Art. 17 ATSG; zumutbare Selbsteingliederung. Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung einer versicherten Person massgebenden Eckwerte des 15-jährigen Rentenbezugs bzw. des Erreichens des 55. Altersjahres wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (E. 4). Regeste Art. 17 LPGA; réadaptation par soi-même raisonnablement exigible. Dans la mesure où ils sont déterminants pour la question de la réadaptation par soi-même raisonnablement exigible de la part d'un assuré, le point de savoir si les critères de la durée de 15 années d'allocation de la rente ou de l'accomplissement de la 55 e année sont réalisés doit être examiné par rapport au moment du prononcé de la décision de suppression de la rente ou à celui à partir duquel cette prestation a été supprimée (consid. 4). Regesto Art. 17 LPGA; integrazione autonoma esigibile. Per stabilire la soglia dell'integrazione autonoma esigibile di una persona assicurata dopo aver raggiunto 15 anni di erogazione della rendita o il 55° anno di età, è determinante il momento della decisione di soppressione della rendita o quando diviene effettiva la revoca della rendita (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide