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Justizze. Art. 21 ATSG

Bundesgericht

UVG-Taggeld während Strafvollzug: Einstellung nur zur Hälfte wegen Angehörigenprivilegs (Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 466 · ATF 141 V 466 · DTF 141 V 466
Datum
28.07.2015
Geschäftsnummer
8C_841/2014
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 21 ATSG

Zusammenfassung

Ein 1977 geborener Versicherter bezog Taggeldleistungen der SUVA. Nach einer Verurteilung zu einer zehmonatigen Freiheitsstrafe befand er sich ab Oktober 2012 im geschlossenen Strafvollzug. Die SUVA stellte die Taggeldzahlungen für die Dauer des Vollzugs ein. Der Versicherte focht diese Einstellung an und verlangte die Weiterzahlung des vollen Taggeldes, da er bei Gesundheit Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft erhalten hätte. Streitig war, ob die vollständige Einstellung des Erwerbsersatzes rechtmässig war und ob das sogenannte Angehörigenprivileg greift.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt die Aufhebung der Leistungen durch die Vorinstanz und die SUVA auf. Es stellt fest, dass eine vollständige Einstellung des Taggeldes während des Strafvollzugs grundsätzlich zulässig ist, um zu verhindern, dass der Gefangene einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem staatlich finanzierten Unterhalt zieht. Da der Versicherte den Vollzug nicht in Halbgefangenschaft oder unter Electronic Monitoring verbüssen konnte, bestand kein Bedarf an vollem Erwerbsersatz für seinen eigenen Lebensunterhalt.

Allerdings wendet das Gericht das Angehörigenprivileg gemäss Art. 21 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 ATSG an. Da die Unfallversicherung keine separaten Leistungen für Angehörige vorsieht, darf die Leistungskürzung höchstens die Hälfte betreffen. Das Gericht berücksichtigt die Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber seiner Ehefrau und ordnet an, dass mindestens 50 Prozent des Taggeldes weiter auszurichten sind. Die Sache wird zur neuen Verfügung an die SUVA zurückgewiesen.

Die Kostenfolge richtet sich nach dem Obsiegen und Unterliegen; die Gerichtskosten trägt die SUVA, ebenso eine Parteientschädigung an den Anwalt des Versicherten.

Regeste

Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG; Art. 16 UVG; teilweise Einstellung des Taggeldes des Unfallversicherers während des Aufenthalts des Versicherten in einer Strafanstalt mit Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau (Angehörigenprivileg). Bei der Sistierung ist auf die tatsächliche Gegebenheit des geschlossenen Vollzugs abzustellen, da kein Bedarf für die Deckung des eigenen Unterhalts des Versicherten besteht. Vorbehalten bleibt bei Leistungen des Unfallversicherers das Angehörigenprivileg; das Taggeld ist mit Rücksicht darauf im Umfang von mindestens 50 % weiter auszurichten (E. 4 und 5). Regeste Art. 21 al. 3 et 5 LPGA; art. 16 LAA; suspension partielle du paiement de l'indemnité journalière de l'assureur-accidents pendant le séjour de l'assuré dans un établissement pénitentiaire eu égard à son devoir d'entretien envers son épouse (privilège des proches). Lors de la suspension, il y a lieu de se fonder sur les conditions effectives du régime d'enfermement car il n'existe pas un besoin de couverture de l'entretien personnel de l'assuré. Demeure réservé le privilège des proches en cas d'octroi de prestations de l'assureur-accidents; en considération de cela, le versement de l'indemnité journalière doit être poursuivi à raison d'au moins 50 % (consid. 4 et 5). Regesto Art. 21 cpv. 3 e 5 LPGA; art. 16 LAINF; sospensione parziale del pagamento dell'indennità giornaliera dell'assicuratore infortuni durante la permanenza dell'assicurato in un istituto penitenziario nei confronti del suo obbligo di mantenimento verso la moglie (privilegio dei parenti stretti). Durante la sospensione ci si deve fondare sulle condizioni effettive del regime d'internamento, considerato che non vi è una necessità di copertura del mantenimento personale dell'assicurato. Rimane riservato il privilegio dei parenti stretti in caso di concessione di prestazioni da parte dell'assicuratore infortuni; tenuto conto di ciò, il versamento dell'indennità giornaliera deve essere continuato in ragione del 50 % almeno (consid. 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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