Teilzeit erwerbstätige Ehefrau mit Zweipersonenhaushalt: Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar, Rückweisung (Art. 28a Abs. 3 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 15 · ATF 141 V 15 · DTF 141 V 15
- Datum
- 24.10.2014
- Geschäftsnummer
- 9C_693/2013
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1961 geborene, verheiratete Frau mit einer erwachsenen Tochter bezog eine halbe IV-Rente basierend auf der gemischten Methode (30% Erwerb, 70% Haushalt). Nach einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beantragte sie eine ganze Rente. Die IV-Stelle wies das Gesuch ab, da der Invaliditätsgrad nur noch 57% betrage. Das kantonale Versicherungsgericht hob die Verfügung auf und sprach ihr keine Rente mehr zu, weil es davon ausging, dass ihr kein rentenrelevanter Aufgabenbereich mehr zukomme, da sie nur einen kleinen Zweipersonenhaushalt führe und keine Kinder mehr betreue. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar bleibt, da die Beschwerdeführerin weiterhin einen rentenrelevanten Aufgabenbereich innehat.
Das Gericht korrigiert die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach der Aufgabenbereich entfallen sei. Nach der Praxis ist der Haushaltsanteil grundsätzlich die Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem 100%-Pensum, unabhängig von der konkreten Grösse des Haushaltes oder dem zeitlichen Aufwand. Da die Beschwerdeführerin teilzeitlich erwerbstätig war und einen Zweipersonenhaushalt führte, liegt ein Aufgabenbereich vor. Die Argumentation der Vorinstanz, die auf die geringe Haushaltsgrösse und das Fehlen von Betreuungsaufgaben abstellt, widerspricht dieser Auslegung von Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 IVV.
Da die gemischte Methode anzuwenden ist, muss die Invalidität neu bemessen werden. Die Vorinstanz hat dabei die Gewichtung der Bereiche Erwerb und Haushalt sowie die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsverschlechterung auf den Haushaltbereich zu prüfen. Die bisherige Annahme eines Erwerbsanteils von 30% und eines Haushaltsanteils von 70% durch die IV-Stelle steht im Streit, da die Beschwerdeführerin ein höheres Pensum geltend macht.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der unterliegenden IV-Stelle auferlegt.
Regeste
Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; Definition des Aufgabenbereichs im Rahmen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung. Im Rahmen der gemischten Methode sind Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich komplementär. Der Haushaltsanteil darf nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden (E. 4.5). Regeste Art. 28a al. 3 LAI en lien avec l'art. 27 RAI; définition des travaux habituels dans le cadre de la méthode mixte d'évaluation de l'invalidité. Activité lucrative et travaux habituels non rémunérés sont en principe complémentaires dans le cadre de la méthode mixte. La proportion de la partie ménagère ne doit pas être fixée en fonction de l'ampleur des tâches entrant dans le champ des travaux habituels (consid. 4.5). Regesto Art. 28a cpv. 3 LAI in relazione all'art. 27 OAI; definizione delle mansioni consuete nell'ambito del metodo misto di valutazione dell'invalidità. Attività lucrativa e usuali lavori gratuiti sono in linea di principio complementari nell'ambito del metodo misto di valutazione dell'invalidità. La quota del lavoro domestico non deve essere fissata in funzione dell'ampiezza dei compiti che rientrano nel campo delle mansioni consuete (consid. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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