Anfechtung der Einstellungsverfügung beim Raufhandel: Geschädigtenstatus des Privatklägers bei konkreter Verletzung bejaht, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 133 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 454 · ATF 141 IV 454 · DTF 141 IV 454
- Datum
- 19.10.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 IV 454
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 133 StGB Art. 104 StPO Art. 115 StPO Art. 118 StPO Art. 382 StPO
Zusammenfassung
Ein Mann (X.) focht eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung an, mit der ein Verfahren gegen einen anderen Beteiligten (A.) wegen Verdachts auf Beteiligung an einer Schlägerei eingestellt worden war. X. machte geltend, er sei durch die Auseinandersetzung körperlich verletzt oder konkret gefährdet worden und habe sich daher gültig als Privatkläger konstituiert. Die Vorinstanz hatte auf seine Beschwerde nicht eingetreten, da sie ihm die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung absprach, weil Raufhandel ein abstraktes Gefährdungsdelikt sei.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es entschied, dass X. als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist und somit legitimiert war, die Einstellungsverfügung anzufechten.
Das Gericht stellte fest, dass beim Raufhandel gemäss Art. 133 StGB zwar primär das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schlägereien geschützt wird, das Individualinteresse der Opfer jedoch nachrangig mitgeschützt ist. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten wie dem Raufhandel fehle es grundsätzlich an Geschädigten, es sei denn, eine Person werde durch die Tatbegehung konkret gefährdet oder verletzt. Da X. behauptete, durch die tätliche Auseinandersetzung verletzt oder zumindest konkret gefährdet worden zu sein, fiel er unter den Schutzbereich der Strafnorm. Diese Beeinträchtigung sei unmittelbare Folge des Raufhandels gewesen.
Infolgedessen verneinte das Bundesgericht die Annahme der Vorinstanz, X. sei nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Er habe sich formgerecht als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO) und verfüge über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellung (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung von Art. 115 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 133 StGB war begründet. Das Gericht prüfte die Frage des Angriffs nach Art. 134 StGB nicht weiter, da dies für die Legitimationsfrage irrelevant war.
Regeste
Art. 115 ff. StPO, Art. 133 StGB; Begriff des Geschädigten beim Raufhandel. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (E. 2.3.1). Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (E. 2.3.2). Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.2). Regeste Art. 115 ss CPP, art. 133 CP; notion de lésé dans le cadre d'une rixe. Est directement touché dans ses droits au sens de l'art. 115 CPP le titulaire du bien juridiquement protégé ou au moins coprotégé par la norme pénale violée (confirmation de la jurisprudence). En règle générale, en matière d'infractions commises contre les intérêts de la collectivité, il suffit que le bien juridique individuel invoqué par la personne lésée soit protégé par la disposition pénale à titre accessoire ou secondaire pour fonder la qualité de lésé (consid. 2.3.1). La rixe au sens de l'art. 133 CP constitue un délit de mise en danger abstraite. Il n'existe pas de lésé au sens de l'art. 115 al. 1 CPP en cas de délit de mise en danger abstraite, hormis lorsqu'une personne est mise en danger par la commission de ce délit de manière concrète (consid. 2.3.2). La pénalisation de la rixe au sens de l'art. 133 CP protège en premier lieu l'intérêt public à éviter des bagarres et au second plan l'intérêt individuel des victimes de ces bagarres. Une personne blessée ou concrètement mise en danger par une rixe est lésée au sens de l'art. 115 al. 1 CPP (consid. 2.3.2). Regesto Art. 115 segg. CPP, art. 133 CP; nozione di danneggiato in caso di rissa. È direttamente leso dal reato e danneggiato ai sensi dell'art. 115 CPP il titolare del bene giuridico tutelato o almeno cotutelato dalla norma penale violata (conferma della giurisprudenza). In caso di reati contro gli interessi collettivi, per riconoscere la veste di danneggiato, in generale è sufficiente che la norma penale tuteli in via subordinata il bene giuridico individuale invocato dalla parte lesa o persegua la sua tutela quale scopo accessorio (consid. 2.3.1). La rissa giusta l'art. 133 CP costituisce un reato di pericolo astratto. In caso di reati di pericolo astratto non sussiste alcun danneggiato ai sensi dell'art. 115 cpv. 1 CPP, a meno che qualcuno sia stato messo concretamente in pericolo dalla commissione di un simile reato (consid. 2.3.2). La fattispecie penale di cui all'art. 133 CP tutela in primo luogo l'interesse pubblico a evitare le risse e in secondo luogo l'interesse individuale delle relative vittime. La persona ferita o messa concretamente in pericolo da una rissa è danneggiata ai sensi dell'art. 115 cpv. 1 CPP (consid. 2.3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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