Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Verbleib eines polizeilichen Einvernahmeprotokolls in den Akten: Kein irreparabler Nachteil, Nichteintreten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 289 · ATF 141 IV 289 · DTF 141 IV 289
Datum
29.07.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 IV 289
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 93 BGG Art. 131 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter focht einen Beschluss des Obergerichts an, mit dem sein Antrag abgewiesen wurde, das Protokoll seiner ersten polizeilichen Einvernahme aus den Strafakten zu entfernen und unter Verschluss zu halten. Er machte geltend, die Einvernahme sei ohne Beizug eines Verteidigers erfolgt, obwohl eine notwendige Verteidigung vorgelegen habe, weshalb das Protokoll unverwertbar sei. Der Beschwerdeführer sah einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil darin, dass das ihn belastende Protokoll in den Akten verbleibe und von den Richtern zur Kenntnis genommen werden könnte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargetan wurde. Grundsätzlich stellt der Verbleib eines Beweismittels in den Akten, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, keinen solchen Nachteil dar, da die Frage der Verwertbarkeit bis zum Abschluss des Verfahrens erneut vor dem Sachrichter gestellt werden kann.

Eine Ausnahme greift nur, wenn das Gesetz die sofortige Rückgabe oder Vernichtung vorsieht oder die Unverwertbarkeit offensichtlich ist. Das Gericht prüfte Art. 131 Abs. 3 StPO und stellte fest, dass diese Bestimmung zwar die Ungültigkeit der Beweiserhebung ohne Verteidiger regelt, aber keine ausdrückliche Pflicht zur sofortigen Entfernung aus den Akten normiert. Auch stand die Unverwertbarkeit nicht ohne Weiteres fest. Zum Zeitpunkt der Einvernahme am 24. Juni 2014 war die Schwere der Verletzungen des Geschädigten (mehrfache Trümmerfraktur, Schädelfraktur) noch nicht bekannt, sodass die Notwendigkeit einer Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO für die Polizei nicht erkennbar war. Der Beschwerdeführer konnte zudem kein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse (z.B. Privatgeheimnisse) darlegen, das eine sofortige Entfernung rechtfertigen würde. Sein blosses faktisches Interesse, belastende Beweisergebnisse zu vermeiden, reicht dafür nicht aus.

Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 130 lit. b, Art. 131 Abs. 3, Art. 141 Abs. 1, 2 und 5 StPO; Entfernung eines Einvernahmeprotokolls aus den Untersuchungsakten wegen angeblicher Unverwertbarkeit; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer im Vorverfahren bestreitet, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (E. 1). Eine Ausnahme von dieser Regel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere sieht das Gesetz (hier: Art. 131 Abs. 3 StPO) nicht ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten oder die Vernichtung rechtswidriger Beweise vor. Ebenso wenig steht (aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles) die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit des Beweismittels hier ohne Weiteres fest (E. 2). Regeste Art. 93 al. 1 let. a LTF; art. 130 let. b, art. 131 al. 3, art. 141 al. 1, 2 et 5 CPP; retrait du dossier d'un procès-verbal d'audition en raison de son caractère prétendument inexploitable; préjudice irréparable. Il n'y a en principe pas de préjudice irréparable de nature juridique du simple fait qu'un moyen de preuve demeure au dossier alors que le prévenu en conteste le caractère exploitable lors de la procédure préliminaire (consid. 1). Il n'y a pas lieu de faire exception à cette règle dans le cas particulier. En particulier, la loi (en l'occurrence l'art. 131 al. 3 CPP) ne prévoit pas expressément la restitution immédiate ou la destruction des preuves illégales. Le moyen de preuve n'apparaît pas non plus (au regard de la loi ou des circonstances concrètes) d'emblée invalide ou inexploitable (consid. 2). Regesto Art. 93 cpv. 1 lett. a LTF; art. 130 lett. b, art. 131 cpv. 3, art. 141 cpv. 1, 2 e 5 CPP; estromissione dall'incarto di un verbale d'interrogatorio a causa della sua pretesa inutilizzabilità; pregiudizio irreparabile. Il semplice fatto che un mezzo di prova, la cui utilizzabilità è contestata dall'imputato nella procedura preliminare, rimanga negli atti dell'inchiesta, non comporta di principio un pregiudizio irreparabile di natura giuridica (consid. 1). Un'eccezione a questa regola non è data nel caso in esame. In particolare, la legge (in concreto l'art. 131 cpv. 3 CPP) non prevede espressamente la restituzione immediata o la distruzione delle prove illecite. Né il mezzo di prova appare (sulla base della legge o delle circostanze concrete) d'acchito invalido o inutilizzabile nella fattispecie (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide