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Justizze. Art. 158 StGB

Bundesgericht

Ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Einpersonen-AG: Einwilligung des Alleinaktionärs schützt nicht vor Strafbarkeit (Art. 158 Ziff. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 104 · ATF 141 IV 104 · DTF 141 IV 104
Datum
16.03.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 IV 104
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 158 StGB

Zusammenfassung

Ein Verwaltungsrat einer Einpersonen-Aktiengesellschaft wurde wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Er machte geltend, dass die Zahlungen zulasten der Gesellschaft an den Alleinaktionär und Direktor gegangen seien und dieser jederzeit Kenntnis davon gehabt sowie eingewilligt habe. Zwischen der Gesellschaft und dem Alleinaktionär bestehe eine wirtschaftliche Identität, weshalb die Gesellschaft als solche gar nicht geschädigt werden könne. Der Beschwerdeführer argumentierte zudem, dass Art. 158 StGB im Gegensatz zu den Konkursdelikten nicht die Interessen der Gläubiger schütze.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rechtsprechung, wonach die Einwilligung des Alleinaktionärs einer Einpersonen-AG die Strafbarkeit wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht ausschliesst. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG eine selbständige Vermögensträgerin; ihr Vermögen ist gegenüber den Organen ein fremdes Rechtsgut. Das Gericht stellte fest, dass die Verschiedenheit der Rechtssubjekte auch im Strafrecht beachtlich ist. Eine Vermögensdisposition des Geschäftsführers ist pflichtwidrig und erfüllt den Tatbestand von Art. 158 StGB, wenn sie im Widerspruch zu zwingenden aktienrechtlichen Bestimmungen steht, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezwecken. Diese Vorschriften dienen auch dem Schutz Dritter wie Arbeitnehmer und Gläubiger. Der Beschwerdeführer konnte nicht bestreiten, dass er auf Grundlage dieser Rechtsprechung den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllte.

Regeste

Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zum Nachteil einer Einpersonen-AG. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist auch für den Alleinaktionär jemand anderer. Handlungen des Verwaltungsrats zum Nachteil der Einpersonen-AG können den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, auch wenn der Alleinaktionär darin einwilligt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Regeste Gestion déloyale (art. 158 CP) au préjudice d'une SA unipersonnelle. Même unipersonnelle, la société anonyme est titulaire autonome de son patrimoine et celui-ci lui est propre, non seulement face à l'extérieur, mais aussi envers chacun des organes sociaux. La SA unipersonnelle est autrui même pour l'actionnaire unique. Des actes du conseil d'administration au préjudice de la SA unipersonnelle peuvent réaliser l'infraction de gestion déloyale même si l'actionnaire unique y consent (confirmation de la jurisprudence; consid. 3). Regesto Amministrazione infedele (art. 158 CP) a danno di una SA unipersonale. Anche nella forma di una SA unipersonale, la società anonima è titolare autonoma del suo patrimonio, che costituisce sia verso l'esterno sia per ciascun organo societario un patrimonio altrui. La SA unipersonale è una persona distinta anche per il suo azionista unico. Gli atti del consiglio di amministrazione a danno della SA unipersonale possono adempiere la fattispecie penale di amministrazione infedele, anche se l'azionista unico vi acconsente (conferma della giurisprudenza; consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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