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Justizze. Art. 298d ZGB

Bundesgericht

Alleinzuteilung elterlicher Sorge wegen chronischer Kommunikationsunfähigkeit: Massstab niedriger als bei Sorgerechtsentzug (Art. 298d Abs. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 472 · ATF 141 III 472 · DTF 141 III 472
Datum
27.08.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 III 472
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 298d ZGB Art. 311 ZGB

Zusammenfassung

Der Vater eines im Jahr 2009 geborenen Kindes focht den Entscheid der Vorinstanzen an, die ihm die gemeinsame elterliche Sorge entzogen und diese allein der Mutter zugeteilt hatten. Die Eltern waren nicht verheiratet und lebten nach der Trennung in unterschiedlichen Verhältnissen, wobei der Vater keine eigene Wohnung besass. Streitig war, ob die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss dem revidierten Recht identisch mit jenen für einen Sorgerechtsentzug als Kindesschutzmassnahme sein müssen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab und bestätigte die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter. Das Gericht stellte klar, dass die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts nach Art. 298 ff. ZGB nicht mit denen für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB gleichzusetzen sind. Während Art. 311 ZGB eine ultima ratio darstellt, die nur bei Gefährdung des Kindeswohls und nach Ausschöpfung milderer Mittel greift, genügt für die Alleinzuteilung eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern, sofern dadurch die Belastung für das Kind verringert werden kann.

Im konkreten Fall war eine solche chronische Unfähigkeit zur Zusammenarbeit gegeben. Die KESB hatte die gemeinsame Sorge bereits aufgehoben, da die Eltern nicht kooperieren konnten. Das Bundesgericht betonte, dass die formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge zur inhaltslosen Hülse würde, wenn ein Zusammenwirken unmöglich ist und das Gericht andauernd stellvertretend entscheiden müsste. Eine punktuelle Meinungsverschiedenheit reicht nicht aus, doch hier lag ein schwerwiegender Dauerkonflikt vor. Da die Alleinzuteilung im Vergleich zum vollständigen Sorgerechtsentzug oder einer Fremdplatzierung einen weniger einschneidenden Eingriff darstellt – das Kind bleibt beim hauptbetreuenden Elternteil und behält meist Kontakt zum anderen –, darf der Interventionsschwelle niedriger angesetzt werden. Die Beschwerde des Vaters, der die gemeinsame Sorge behalten wollte, wurde daher abgewiesen.

Regeste

Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB; Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts sind nicht die gleichen wie für dessen Entzug im Sinn einer Kindesschutzmassnahme. Eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern rechtfertigt die Alleinzuteilung, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert werden kann (E. 4). Regeste Art. 298 al. 1, art. 298b al. 2 et art. 298d al. 1 CC; attribution de l'autorité parentale exclusive. Les critères pour l'attribution exclusive de l'autorité parentale ne sont pas les mêmes que ceux prévalant pour son retrait dans le cadre d'une mesure de protection de l'enfant. Une incapacité de communication ou de coopération importante et persistante des parents justifie l'attribution exclusive lorsqu'un impact négatif pour l'enfant peut ainsi être diminué (consid. 4). Regesto Art. 298 cpv. 1, art. 298b cpv. 2 e art. 298d cpv. 1 CC; attribuzione dell'autorità parentale esclusiva. I criteri per l'attribuzione esclusiva dell'autorità parentale non sono gli stessi di quelli per la sua privazione intesa quale misura di protezione del figlio. Una notevole e persistente incapacità di comunicazione o di cooperazione dei genitori giustifica l'attribuzione esclusiva se in tal modo possono essere ridotti gli effetti negativi per il figlio (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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