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Justizze. Art. 125 ZGB

Bundesgericht

Ehefrau mit Altersvorsprung verlangt Unterhalt bis Pensionierung des Mannes: Vorinstanz verletzte Art. 125 ZGB, Rückweisung

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 465 · ATF 141 III 465 · DTF 141 III 465
Datum
13.10.2015
Geschäftsnummer
5A_43/2015
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 125 ZGB

Zusammenfassung

Eine geschiedene Ehefrau (geb. 1953) focht ein obergerichtliches Urteil an, das ihr nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum zwischen ihrer eigenen Pensionierung (2017) und jener ihres Ex-Mannes (2028) verweigerte. Die Parteien waren seit 1999 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig; die Ehe dauerte über 20 Jahre und brachte zwei Kinder hervor. Im Scheidungsurteil wurde die Frau als frühpensioniert betrachtet, weshalb kein Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB stattfand, sondern eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zugesprochen wurde. Die Vorinstanz argumentierte, dass die Frau dank ihrer Erwerbstätigkeit ab 1999 eine ausreichende Altersvorsorge aufbauen konnte und ihr Vertrauen auf Fortführung des ehelichen Standards durch die sechs Jahre vollständiger Selbstversorgung seit der Trennung (2011) erloschen sei. Die Beschwerdeführerin rügte, dass der Altersunterschied von zehn Jahren und die kürzere Beitragsdauer in der ersten und zweiten Säule einen ehebedingten Nachteil darstellten, der durch Unterhaltsbeiträge ausgeglichen werden müsse, da sie nach Renteneintritt den gebührenden Lebensstandard nicht mehr selbst finanzieren könne.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung des Unterhaltsanspruchs an das Obergericht zurück. Es hält fest, dass bei einer lebensprägenden Ehe (hier >10 Jahre Dauer und Kinder) der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich unbefristet geschuldet ist und in der Regel erst mit dem Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen endet. Die Vorinstanz habe ihren weiten Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB) überschritten, indem sie den Unterhaltsanspruch allein wegen der zeitweisen Eigenversorgung der Beschwerdeführerin während der Trennungsphase verneinte. Der Altersunterschied von zehn Jahren zugunsten des jüngeren Ex-Mannes begründet ein spezifisches Beistandsvertrauen, vergleichbar mit einer Behinderung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), welches die Lebensprägung auch nach der Pensionierung der Frau aufrechterhält. Dass die Frau seit 1999 erwerbstätig war und ein höheres Freizügigkeitsguthaben besass, ändert nichts daran, dass ihre Eigenversorgungskapazität nach Renteneintritt sinkt und der gebührende Unterhalt nicht mehr gedeckt ist. Die Unterhaltspflicht des Mannes wird durch die vorübergehende Selbstständigkeit der Frau gehemmt, aber nicht unterbrochen. Da die konkreten Berechnungsparameter (AHV-Rente, BVG-Anteile) von der Vorinstanz nicht geprüft wurden, ist eine abschliessende Bemessung durch das Bundesgericht nicht möglich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner.

Regeste

Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt nach Pensionierung des unterhaltsansprechenden Ehegatten bei lebensprägender Ehe. Soweit ein Ehegatte infolge Erreichens des Rentenalters für seinen gebührenden Unterhalt nicht mehr selber aufkommen kann, hat der andere regelmässig bis zu seiner eigenen Pensionierung Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Umstand, dass der unterhaltsansprechende Ehegatte vorher während längerer Zeit für seinen gebührenden Unterhalt vollständig selber aufkommen konnte, unterbricht die Unterhaltspflicht nicht in dem Sinne, dass sie mit der Ablösung des Erwerbseinkommens durch ein erheblich tieferes Renteneinkommen nicht mehr aufleben könnte (E. 3.2). Regeste Art. 125 CC; entretien post-divorce ensuite de la mise à la retraite de l'époux créancier d'entretien, lorsque le mariage a concrètement influencé sa situation financière. Lorsque l'un des conjoints ne parvient plus à pourvoir seul à son entretien convenable après avoir atteint l'âge de la retraite, l'autre conjoint doit régulièrement lui verser une contribution d'entretien jusqu'à ce qu'il se trouve lui-même à la retraite. Le fait qu'auparavant, le conjoint créancier d'entretien ait pu, durant une longue période, subvenir totalement seul à son entretien convenable, n'a pas pour effet d'interrompre l'obligation d'entretien, dans le sens que celle-ci ne pourrait plus renaître au moment où le crédirentier cesse de percevoir un revenu provenant d'une activité lucrative, si le revenu qu'il acquiert désormais sous forme de rente est considérablement plus faible (consid. 3.2). Regesto Art. 125 CC; mantenimento post-divorzio dopo il pensionamento del coniuge creditore degli alimenti, nel caso in cui il matrimonio abbia concretamente influenzato la sua vita. Nella misura in cui un coniuge non riesca più a provvedere da sé al proprio debito mantenimento in seguito al raggiungimento dell'età del pensionamento, l'altro coniuge deve regolarmente versargli dei contributi alimentari fino al suo stesso pensionamento. Il fatto che in precedenza il coniuge creditore degli alimenti abbia potuto, durante un lungo periodo, provvedere completamente da sé al proprio debito mantenimento non interrompe l'obbligo di mantenimento nel senso che quest'ultimo non possa più rinascere quando il reddito da attività lucrativa è sostituito da un reddito conseguito sotto forma di rendita notevolmente più basso (consid. 3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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