Erbteilung: Obergerichtliches Urteil über Anrechnungswert ist Zwischenentscheid; Nichteintreten mangels Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 90 ff. BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 395 · ATF 141 III 395 · DTF 141 III 395
- Datum
- 27.07.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 III 395
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einem langjährigen Erbteilungsstreit zwischen drei Geschwistern um einen Nachlass mit Landwirtschaftsbetrieb und Schloss am Bodensee fochteten zwei Erben ein obergerichtliches Urteil an, das den Anrechnungswert einer Seeparzelle festlegte, welche einem der Erben zugewiesen wurde. Die Zuweisung selbst war unbestritten, strittig war nur noch die Höhe des Wertes sowie ausstehende Ausgleichszahlungen und Kosten. Das Bundesgericht musste prüfen, ob dieses Urteil als End-, Teil- oder Zwischenentscheid zu qualifizieren ist und ob die Beschwerde dagegen zulässig ist.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein, da es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid handelte, gegen den keine unmittelbare Beschwerde zulässig war.
Das Gericht stellte fest, dass kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorlag, da das kantonale Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Es mussten noch über allfällige Ausgleichszahlungen und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, bislang nicht bezifferten Kosten befunden werden. Auch ein Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG lag nicht vor. Zwar hatte die Vorinstanz über eines von mehreren Rechtsbegehren entschieden, jedoch fehlte die erforderliche Unabhängigkeit. Die Frage des Anrechnungswertes konnte nicht losgelöst von den noch offenen Punkten beurteilt werden, da die Gefahr bestand, dass das Schlussurteil im Widerspruch zum bereits rechtskräftigen Teilurteil stehen könnte. Zudem hatten sich die Parteien trotz zehnjähriger Verfahrensdauer nicht auf alle anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt, sodass eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Einigung nicht gegeben war.
Somit war das Urteil als Zwischenentscheid zu behandeln. Da es weder Zuständigkeit noch Ausstand betraf (Art. 92 BGG), war die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. Keiner der Beschwerdeführer legte dar, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ebenso wenig würde eine Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen, da noch weitere Punkte offen waren (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Daher war auf die Beschwerden nicht einzutreten.
Regeste
Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 90 ff. BGG. Abgrenzung von Endentscheid, Teilentscheid sowie Vor- und Zwischenentscheid und Folgen für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Qualifikation eines Urteils betreffend Erbteilung im konkreten Fall (E. 2). Regeste Recevabilité du recours selon les art. 90 ss LTF. Distinction entre décision finale, partielle, préjudicielle et incidente et conséquences sur la recevabilité du recours au Tribunal fédéral. Qualification dans le cas particulier d'un jugement portant sur un partage successoral (consid. 2). Regesto Ammissibilità del ricorso secondo gli art. 90 segg. LTF. Distinzione tra decisione finale, decisione parziale e decisione pregiudiziale risp. incidentale e conseguenze sull'ammissibilità del ricorso al Tribunale federale. Qualificazione nel caso concreto di una sentenza concernente una divisione ereditaria (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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