Justizze.

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Justizze. Art. 27 IPRG

Bundesgericht

Rückversicherer rügt Richterbestechung erst im Anerkennungsverfahren: Ordre-public-Einwand rechtsmissbräuchlich (Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 210 · ATF 141 III 210 · DTF 141 III 210
Datum
09.04.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 III 210
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 27 IPRG Art. 2 ZGB

Zusammenfassung

Eine Rückversicherungsgesellschaft mit Sitz in Zürich weigerte sich, eine russische Gerichtsentcheidung anzuerkennen, nachdem sie zuvor vier Instanzen durchlaufen hatte. Die Gesellschaft machte geltend, die am Verfahren beteiligten russischen Richter seien bestochen worden, was einen Verstoss gegen den schweizerischen formellen Ordre public darstelle. Die Gegenpartei, eine Versicherungsgesellschaft aus Moskau, verlangte die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des russischen Urteils. Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Berufung auf Bestechung im ausländischen Verfahren zulässig war, obwohl diese Vorwürfe dort nie erhoben wurden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Ordre-public-Einwand der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich erhoben wurde. Das Gericht liess offen, ob gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG generell verlangt werden kann, dass der Anerkennungsgegner alle Rechtsmittel im ausländischen Verfahren ausschöpft. Es entschied jedoch, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstösst.

Entscheidend war, dass die Beschwerdeführerin bewusst eine Gerichtsstandsklausel zugunsten russischer Gerichte akzeptiert hatte, obwohl ihr nach eigenen Angaben bekannt war, dass Bestechlichkeit unter russischen Richtern verbreitet sei. Sie prozessierte über vier Instanzen in Russland, ohne je einen Ausstandsgrund oder Vorbehalt wegen möglicher Bestechung anzubringen. Erst im Schweizer Anerkennungsverfahren erhob sie pauschale Korruptionsvorwürfe basierend auf vagen Indizien wie einer kurzen Verhandlungsdauer oder hohen Prozesskostenrückstellungen der Gegenpartei. Das Gericht wertete dies als widersprüchliches Verhalten: Wer sich freiwillig einer Justiz unterwirft, deren Integrität er bezweifelt, kann nicht nach einem rechtskräftigen Unterliegen im Ausland die Anerkennung verweigern, indem er Mängel rügt, die er im ursprünglichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Einwand wurde daher als offenbar rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB qualifiziert und nicht weiter materiell geprüft.

Regeste

Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG; Art. 2 ZGB; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts; Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Anerkennungsverweigerungsgründen. Hat die Beschwerdeführerin den Einwand, die Gegenpartei habe die am russischen Entscheidverfahren mitwirkenden Richter bestochen, rechtzeitig erhoben? Offengelassen, ob im Rahmen der internationalen Urteilsanerkennung in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG vom Anerkennungsgegner generell zu verlangen ist, dass er gegen Verfahrensmängel im ausländischen Entscheidverfahren die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat, da unter den vorliegenden Umständen der Ordre-public-Einwand im Anerkennungsverfahren rechtsmissbräuchlich erhoben wurde (E. 4 und 5). Regeste Art. 27 al. 2 let. b LDIP; art. 2 CC; reconnaissance et exécution de décisions étrangères; violation de principes fondamentaux du droit suisse de procédure; motifs de refus de la reconnaissance invoqués abusivement. La recourante a-t-elle fait valoir à temps que la partie adverse aurait soudoyé les juges prenant part au procès en Russie? Dans le cadre de la reconnaissance internationale des décisions régie par l'art. 27 al. 2 let. b LDIP, peut-on exiger de manière générale, de la partie qui s'oppose à la reconnaissance, que cette partie ait épuisé les voies de recours disponibles à l'étranger contre les vices de la procédure de jugement? Question laissée indécise car dans les circonstances de l'espèce, l'exception tirée de l'ordre public est soulevée abusivement dans la procédure de reconnaissance (consid. 4 et 5). Regesto Art. 27 cpv. 2 lett. b LDIP; art. 2 CC; riconoscimento ed esecuzione di decisioni straniere; violazione di principi fondamentali del diritto procedurale svizzero; motivi di rifiuto invocati abusivamente. La ricorrente ha sollevato tempestivamente l'eccezione secondo cui la controparte avrebbe corrotto i giudici che hanno partecipato alla procedura di emanazione della decisione in Russia? È stata lasciata aperta la questione di sapere se, nell'ambito del riconoscimento internazionale di decisioni in applicazione dell'art. 27 cpv. 2 lett. b LDIP, può essere esatto in maniera generale dalla parte che si oppone al riconoscimento di esaurire i rimedi di diritto disponibili all'estero contro vizi di procedura, perché in concreto nella procedura di riconoscimento l'eccezione di violazione dell'ordine pubblico è stata sollevata abusivamente (consid. 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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