Justizze.

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Justizze. Art. 366 OR

Bundesgericht

Werkvertrag: Kein Gesamtverzicht bei teilbaren Fassadenleistungen trotz Teilverzug; Rückweisung zur Prüfung des Rücktritts (Art. 366 Abs. 1 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 106 · ATF 141 III 106 · DTF 141 III 106
Datum
30.03.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 III 106
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 107 OR Art. 205 OR Art. 209 OR Art. 366 OR Art. 368 OR Art. 377 OR

Zusammenfassung

In einem Streit um einen Werkvertrag über die Erstellung zweier Fassadenteile (Holz/Metall und Pfosten/Riegel) ging es darum, ob die Bestellerin berechtigt war, aufgrund eines Verzugs bei einem Teil auf sämtliche künftigen Leistungen zu verzichten oder ob dieser Verzicht nur das betroffene Teil betraf. Die Vorinstanz hatte einen Gesamtverzicht für zulässig erklärt, da die Vertragsteile nicht teilbar seien und eine Weiterführung unzumutbar wäre.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es entschied, dass die Bestellerin nicht berechtigt war, auch hinsichtlich der Pfosten/Riegel-Fassade auf die künftige Leistung zu verzichten.

Das Gericht stützte sich darauf, dass die Leistungen technisch teilbar waren, was durch die Festlegung verschiedener Zwischentermine und die Möglichkeit einer unabhängigen Produktion belegt wurde. Ein einheitlicher Vertragszweck lag nicht vor, da die Zusammenfassung der Aufträge primär kostengünstig motiviert war und nicht zwingend auf einer besonderen Absicht der Bestellerin beruhte, alle Leistungen in einer Hand zu wissen. Der Verzug trat zudem nur bei der Holz/Metall-Fassade auf, einem Bereich, in dem die Unternehmerin keine Erfahrung hatte und auf Drittlieferanten angewiesen war, während die Pfosten/Riegel-Fassade ihr Kerngebiet darstellte. Eine Gefährdung der gesamten Vertragserfüllung konnte daher nicht angenommen werden.

Unter Berücksichtigung der spezifischen Interessenlage im Werkvertragsrecht, insbesondere der eingeschränkten Verkehrstauglichkeit individuell gefertigter Werke, überwogen die Nachteile eines Gesamtverzichts für den Unternehmer gegenüber dem Koordinationsaufwand der Bestellerin. Da die Voraussetzungen für einen Verzicht nach Art. 366 Abs. 1 OR nicht erfüllt waren, qualifizierte das Gericht die Erklärung der Bestellerin als Rücktrittserklärung gemäss Art. 377 OR. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für diesen Rücktritt bezüglich der Pfosten/Riegel-Fassade erfüllt sind.

Regeste

Rechte der Bestellerin, wenn ein in einem Werkvertrag vereinbarter Zwischentermin nicht eingehalten wird (Art. 366 Abs. 1 OR). Darf die Bestellerin, wenn gemäss Werkvertrag mehrere Leistungen geschuldet sind, auch auf diejenigen Leistungen verzichten, mit denen die Unternehmerin sich nicht im Rückstand befindet (E. 16)? Regeste Droits du maître lorsqu'un délai intermédiaire convenu dans un contrat d'entreprise n'est pas tenu (art. 366 al. 1 CO). Lorsque plusieurs prestations sont dues selon le contrat d'entreprise, le maître est-il en droit de renoncer également aux prestations pour l'exécution desquelles l'entrepreneur n'est pas en retard (consid. 16)? Regesto Diritti della committente se un termine intermedio concordato in un contratto d'appalto non viene mantenuto (art. 366 cpv. 1 CO). Se secondo il contratto di appalto sono dovute più prestazioni, la committente può rinunciare anche a quelle per le quali l'appaltatrice non è in ritardo (consid. 16)?

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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