Gesetzesartikel
Art. 209 OR – Bei einer Mehrheit von Kaufsachen
1 Entscheid, in dem Art. 209 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.