Gesetzesartikel
Art. 366 OR – Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit
3 Entscheide, in denen Art. 366 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubiger klagt direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme ohne vorherige Feststellung der Leistungspflicht: Klage nicht zulässig, da Leistungspflicht vorfrageweise nicht geklärt werden darf (Art. 98 Abs. 1 OR)
- Nachforderung nach Ersatzvornahme: Rechtskraft des Vorschussurteils steht ihr nicht entgegen, Klage wegen ungenügender Substanziierung abgewiesen (Art. 366 Abs. 2 OR)
- Werkvertrag: Kein Gesamtverzicht bei teilbaren Fassadenleistungen trotz Teilverzug; Rückweisung zur Prüfung des Rücktritts (Art. 366 Abs. 1 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.