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Justizze. Art. 7 StGB

Bundesgericht

Führerausweisentzug nach Verkehrsregelverletzung in Deutschland: Schweizer Entzugsdauer reduziert wegen Anrechnung ausländischen Fahrverbots bei Ersttätern (Art. 16cbis Abs. 2 SVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 II 256 · ATF 141 II 256 · DTF 141 II 256
Datum
09.06.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 II 256
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 16 SVG Art. 16c SVG Art. 7 StGB

Zusammenfassung

Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kanton Zug wurde in Deutschland auf der Autobahn zweimal wegen schwerer Geschwindigkeitsüberschreitung und Missachtung des Sicherheitsabstands gebüsst und mit einem zweimonatigen Fahrverbot belegt. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug entzog ihm daraufhin gestützt auf Art. 16cbis SVG den schweizerischen Führerausweis ebenfalls für zwei Monate. Der Betroffene focht diese Verfügung an und beantragte eine Reduktion der Entzugsdauer auf einen Monat, da das deutsche Fahrverbot ihn als häufig in Deutschland tätigen Geschäftsmann bereits stark belastet habe.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und setzt die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs auf einen Monat fest. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet ist. Gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Ersttätern die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Da das deutsche Fahrverbot zwei Monate betrug, bildet diese Dauer die obere Grenze des Ermessensspielraums der Schweizer Behörde.

Das Gericht betont, dass gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, um eine Doppelbestrafung bzw. ein Übermass zu vermeiden. Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer in Deutschland regelmässig geschäftlich unterwegs, weshalb das dortige Fahrverbot ihn tatsächlich traf und belastete. Die Vorinstanz hatte zwar diese Belastung anerkannt, aber eine Reduktion der Schweizer Sanktion abgelehnt, weil die Verkehrsverstösse sehr schwer seien. Dies korrigiert das Bundesgericht: Die Schwere der Verletzung wird durch die ausländische Sanktion abgegolten. Ein zusätzlicher zweimonatiger Schweizer Entzug würde dazu führen, dass die Gesamtsanktion die zweimonatige Grenze überschreitet, was gegen das Übermassverbot verstösst.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Tatsache, dass das Strassenverkehrsamt selbst eine Reduktion auf einen Monat als möglich erachtet hatte, entscheidet das Bundesgericht in eigener Sache gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG. Die Dauer des Führerausweisentzugs wird auf einen Monat festgesetzt, sodass die Gesamtsanktion unter Anrechnung der ausländischen Belastung den Rahmen von zwei Monaten einhält.

Regeste

Art. 16c bis Abs. 2 SVG; Bemessung des schweizerischen Führerausweisentzugs nach einer Verkehrsregelverletzung im Ausland. Bei einem Ersttäter bildet die Dauer des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots die obere Grenze des Ermessensbereichs der schweizerischen Behörde. Diese hat die Belastung, welche das ausländische Fahrverbot für den Täter dargestellt hat, angemessen zu berücksichtigen. Die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs ist so festzusetzen, dass sich unter Anrechnung dieser Belastung eine gesamthafte Sanktion ergibt, welche die Dauer des ausländischen Fahrverbots nicht übersteigt (E. 2). Regeste Art. 16c bis al. 2 LCR; fixation du retrait de permis de conduire suisse à la suite d'une violation des règles de la circulation routière commise à l'étranger. Pour un délinquant primaire, la durée de l'interdiction de conduire prononcée à l'étranger constitue la limite supérieure de la marge de manoeuvre de l'autorité suisse. Celle-ci doit prendre en compte de manière appropriée l'inconvénient que l'interdiction de conduire à l'étranger a représenté pour cet automobiliste. La durée du retrait de permis de conduire suisse doit être fixée en tenant compte de cet inconvénient, de manière à ce qu'il en résulte une sanction globale ne dépassant pas la durée de l'interdiction de conduire prononcée à l'étranger (consid. 2). Regesto Art. 16c bis cpv. 2 LCStr; commisurazione del periodo di revoca della licenza di condurre svizzera dopo una violazione delle norme della circolazione stradale commessa all'estero. Per un autore primario, la durata del divieto di condurre pronunciato all'estero rappresenta il limite superiore del margine di apprezzamento dell'autorità svizzera. Quest'ultima deve prendere in considerazione adeguatamente l'aggravio che il divieto di condurre estero comporta per il conducente. La durata della revoca della licenza di condurre svizzera deve essere stabilita in modo che, computando tale aggravio, la sanzione complessiva non superi la durata del divieto di condurre pronunciato all'estero (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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