Fahren trotz vorsorglichem Führerausweisentzug: Kaskadensystem greift, zwölf Monate Entzug bestätigt (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 II 220 · ATF 141 II 220 · DTF 141 II 220
- Datum
- 17.04.2015
- Geschäftsnummer
- 1C_492/2014
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Gipser aus dem Thurgau fuhr am 16. Mai 2013 mit einem Auto, obwohl ihm der Führerausweis zuvor vorsorglich entzogen worden war. Der vorsorgliche Entzug stammte aus einer Verfügung vom 25. April 2012 wegen eines Vorfalls am 22. April 2012, bei dem er sich angeblich ein Autorennen geliefert hatte. Die Rekurskommission hob den vorsorglichen Entzug später auf und ordnete stattdessen einen rückwirkenden Warnungsentzug von vier Monaten an. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für zwölf Monate wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs. Der Beschwerdeführer machte geltend, es liege kein Rückfall vor, da der vorsorgliche Entzug aufgehoben worden sei, und beantragte eine Reduktion der Entzugsdauer oder eine Anrechnung der bereits verbüssten Zeit.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Führerausweisentzug für zwölf Monate. Es entschied, dass das Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG auch dann greift, wenn der vorangegangene Entzug ein vorsorglicher Sicherungsentzug war, der später durch einen Warnungsentzug ersetzt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2013 unter dem noch gültigen vorsorglichen Entzug stand. Die Anlasstat vom 22. April 2012 wurde strafrechtlich als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG qualifiziert, was verwaltungsrechtlich einer schweren Widerhandlung entspricht. Da der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war, lag ein Rückfall vor. Die Mindestentzugsdauer beträgt daher zwölf Monate.
Das Argument des Beschwerdeführers, der vorsorgliche Entzug dürfe nicht als "geschehen" gewertet werden, verwarf das Gericht. Ein vorsorglicher Sicherungsentzug ist keine Sanktion, sondern eine Schutzmassnahme. Seine Aufhebung führt nicht dazu, dass die Zeit des Entzugs folgenlos bleibt oder angerechnet werden kann. Eine analoge Anwendung von Art. 51 StGB zur Verrechnung von Haftzeiten kam nicht in Betracht, da es im Strassenverkehrsrecht keine gesetzliche Grundlage für eine solche "Zeitgutschriftenthese" gibt.
Schliesslich berücksichtigte das Gericht die berufliche Situation des Beschwerdeführers als Betreiber eines Gipsergeschäfts. Dies rechtfertige jedoch keine Abweichung von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, da das Führen eines Personenwagens nicht seine eigentliche Kerntätigkeit darstelle. Die Kosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Regeste
a Art. 16c Abs. 2 SVG; Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen. Die Mindestentzugsdauern nach einer schweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck (E. 3.2) und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung (E. 3.3). Regeste b Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG; Fahren trotz vorsorglichen Sicherungsentzugs. Der Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs setzt einen vorgängigen, von der Verfahrensart unabhängigen Entzug voraus (E. 3.4). Verbindlichkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs im Tatzeitpunkt (E. 3.5). Keine Verrechenbarkeit der Dauer eines vorsorglichen Sicherungsentzugs mit späteren (mit der Anlasstat sachlich nicht konnexen) Warnungsentzügen (E. 4.2). Regeste a Art. 16c al. 2 LCR; système en cascade des durées minimales du retrait de permis de conduire après une infraction grave. Les durées minimales du retrait du permis de conduire après une infraction grave ne poursuivent pas seulement un but d'admonestation, mais également de sécurité (consid. 3.2) et s'appliquent indépendamment de la nature du précédent retrait (consid. 3.3). Regeste b Art. 16c al. 1 let. f en lien avec l'art. 16c al. 2 let. c LCR; conduite malgré un retrait pour des motifs de sécurité prononcé à titre provisoire. L'infraction de conduite malgré un retrait du permis présuppose un précédent retrait indépendant de la nature de la nouvelle procédure (consid. 3.4). Lors de la commission de la nouvelle infraction, est également déterminant le retrait de permis prononcé à titre provisoire (consid. 3.5). Il n'y a aucune compensation entre la durée du retrait de sécurité prononcé à titre provisoire avec celle du retrait d'admonestation ordonné ultérieurement (en raison de faits nouveaux sans connexité avec l'infraction précédente) (consid. 4.2). Regesto a Art. 16c cpv. 2 LCStr; sistema a cascata delle durate minime di revoca della licenza di condurre in caso di infrazione grave. Le durate minime della revoca della licenza di condurre dopo un'infrazione grave non perseguono soltanto uno scopo di ammonimento, ma anche di sicurezza (consid. 3.2) e devono essere applicate indipendentemente dalla natura della revoca precedente (consid. 3.3). Regesto b Art. 16c cpv. 1 lett. f in relazione con l'art. 16c cpv. 2 lett. c LCStr; guida nonostante una revoca di sicurezza a titolo preventivo. La fattispecie della guida nonostante la revoca della licenza presuppone una revoca precedente, indipendente dalla natura del procedimento (consid. 3.4). Carattere vincolante della revoca a titolo preventivo della licenza al momento della commissione della nuova infrazione (consid. 3.5). Nessuna compensazione tra la durata di una revoca della licenza a scopo di sicurezza a titolo preventivo con revoche a scopo di ammonimento ordinate successivamente (non connesse oggettivamente con l'infrazione che vi ha dato adito) (consid. 4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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