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Justizze. Art. 2 AVE

Bundesgericht

Reines Transportunternehmen erbringt Leistungen für das Baugewerbe: Unterstellung unter den GAV FAR verneint, da Transportgewerbe eigenständige Branche ist (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 758 · ATF 142 III 758 · DTF 142 III 758
Datum
21.11.2016
Geschäftsnummer
9C_453/2016
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AVE Art. 1 AVEG Art. 2 GAV Art. 3 GAV Art. 8 GAV

Zusammenfassung

Die Stiftung FAR klagte gegen die A.________ AG auf Beitragszahlung zur beruflichen Vorsorge nach dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). Die A.________ AG, ein Transportunternehmen mit Schwerpunkt auf Materialtransporten im Baugewerbe, bestritt ihre Beitragspflicht. Streit war, ob ein reines Transportunternehmen, das ausschliesslich Transportleistungen für das Baugewerbe erbringt, in den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR fällt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Stiftung FAR ab und bestätigte die vorinstanzliche Verneinung der Beitragspflicht. Es stellte fest, dass die A.________ AG ein reines Transportunternehmen ist, das ausschliesslich Transporttätigkeiten ausführt. Ein solches Unternehmen gehört nach ständiger Rechtsprechung zum eigenständigen Wirtschaftszweig des Transportgewerbes und nicht zum Bauhauptgewerbe. Der GAV FAR enthält keine Erwähnung von Transporttätigkeiten; im Gegensatz zum Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV), der den Transport von und zu Baustellen ausdrücklich nennt, wurde dieser Bereich im GAV FAR bewusst nicht aufgenommen. Auch die Präambel des GAV FAR, die auf die körperliche Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe abstellt, spricht gegen eine Einbeziehung von Chauffeuren reiner Transportbetriebe. Da der betriebliche Geltungsbereich des GAV FAR nicht mit jenem des LMV übereinstimmt und die Sozialpartner reine Transportbetriebe nicht unterstellen wollten, ist deren Unterstellung mittels Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE, Art. 2 Abs. 4 AVE, Art. 2 Abs. 4 lit. h AVE, Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE, Art. 1 Abs. 1 AVEG, Art. 2 Abs. 1 GAV, Art. 3 Abs. 1 lit. e GAV, Art. 8 GAV). Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'800.- zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung klärt endgültig, dass der GAV FAR nicht automatisch auf Transportbetriebe ausgedehnt wird, selbst wenn diese ausschliesslich für das Baugewerbe tätig sind.

Regeste

Art. 2 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Unterstellung. Reine Transportunternehmen, die Leistungen für das Baugewerbe erbringen, fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR (E. 4.4). Regeste Art. 2 al. 4 de l'arrêté du Conseil fédéral étendant le champ d'application de la convention collective de travail pour la retraite anticipée dans le secteur principal de la construction (CCT RA); assujettissement. Des entreprises de transport à caractère unitaire, qui réalisent des prestations dans le secteur de la construction, ne tombent pas dans le champ d'application, relatif au genre d'entreprise, des clauses étendues de la CCT RA (consid. 4.4). Regesto Art. 2 cpv. 4 del decreto del Consiglio federale che conferisce l'obbligatorietà generale al contratto collettivo di lavoro per il pensionamento anticipato nel settore dell'edilizia principale (CCL PEAN); assoggettamento. Imprese di solo trasporto, che offrono prestazioni nel settore della costruzione, non sono assoggettate al campo di applicazione aziendale delle disposizioni di obbligatorietà generale del CCL PEAN (consid. 4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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