IV-Rente bei Depression: Vorinstanz darf ärztliche Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit nicht unkritisch übernehmen (Art. 6 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 193 · ATF 140 V 193 · DTF 140 V 193
- Datum
- 12.06.2014
- Geschäftsnummer
- 9C_850/2013
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Versicherte mit langjähriger Tätigkeit als Justiererin meldete sich nach einer fristlosen Kündigung wegen eines unentschuldigten Auslandaufenthalts bei der Invalidenversicherung an. Sie machte Depressionen, Schwindel und Schmerzen geltend. Die IV-Stelle lehnte den Rentenanspruch ab, da keine invalidisierende Beeinträchtigung vorliege. Das kantonale Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut und sprach der Versicherten eine ganze Rente ab September 2009 und eine Viertelsrente ab Januar 2010 zu, basierend auf einem MEDAS-Gutachten, das eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Die IV-Stelle focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der IV-Stelle gut und hebt den kantonalen Entscheid auf. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Begriff der Arbeitsunfähigkeit rechtsfehlerhaft angewendet hat. Die Arbeitsunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff gemäss Art. 6 ATSG, dessen Konkretisierung im Einzelfall Aufgabe der rechtsanwendenden Stelle ist, nicht allein der begutachtenden Ärzte. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der eine kritische Prüfung aller Beweismittel, einschliesslich der Gutachten, verlangt. Zudem verbieten Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit und Anspruch auf rechtliches Gehör) eine ungeprüfte Übernahme ärztlicher Stellungnahmen, da zwischen medizinischer Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine zwingende Korrelation besteht.
Im konkreten Fall hatte das kantonale Gericht die Einschätzung des MEDAS-Gutachtens über eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung unkritisch übernommen. Das Bundesgericht korrigiert dies und stellt den Sachverhalt selbst fest (Art. 95 lit. a BGG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es kommt zum Schluss, dass die Depression ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf belastende Lebensereignisse (Tod der Mutter, fristlose Entlassung) war. Die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten wurden nie optimal ausgeschöpft. Ferner zeigten sich Hinweise auf Selbstlimitierung, passiv-aggressives Verhalten und sekundären Krankheitsgewinn. Unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 ATSG, wonach ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, verneint das Gericht einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2011 wird bestätigt.
Regeste
Art. 6 ATSG; Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als Grundlage für den Anspruch auf Invalidenrente (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1 und 3.2). Anwendungsfall (E. 3.3). Regeste Art. 6 LPGA; évaluation de l'incapacité de travail. Répartition des compétences entre l'autorité chargée d'appliquer le droit et la personne chargée d'examiner la situation d'un point de vue médical en matière d'évaluation de l'incapacité de travail comme condition du droit à la rente d'invalidité (confirmation de jurisprudence; consid. 3.1 et 3.2). Cas d'application (consid. 3.3). Regesto Art. 6 LPGA; valutazione dell'incapacità al lavoro. Ripartizione dei compiti tra l'autorità incaricata di applicare il diritto e la persona incaricata di esaminare la situazione da un punto di vista medico nell'ambito della valutazione dell'incapacità al lavoro come condizione del diritto alla rendita d'invalidità (conferma della giurisprudenza; consid. 3.1 e 3.2). Caso d'applicazione (consid. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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