Siegelungsantrag durch beschuldigten Anwalt trotz fehlenden Gewahrsams: Legitimation bejaht, Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen (Art. 248 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 28 · ATF 140 IV 28 · DTF 140 IV 28
- Datum
- 25.11.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 140 IV 28
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einem Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und Geldwäscherei übergab ein ehemaliger Chauffeur dem Beschuldigten entwendete Daten einer Anwaltskanzlei freiwillig der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte verlangte die Versiegelung dieser Datenträger unter Berufung auf das Berufsgeheimnis. Die Staatsanwaltschaft stellte beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab und verfügte die Herausgabe bzw. Vernichtung der versiegelten Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und machte geltend, der Beschuldigte sei als Nicht-Inhaber der Daten nicht legitimiert, die Siegelung zu verlangen, da er diese nicht mehr in seiner tatsächlichen Herrschaft habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Es bestätigt die Auslegung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, wonach auch eine Person, die nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen ist, zur Stellung eines Siegelungsantrags legitimiert sein kann.
Entscheidend ist, dass das Recht auf Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO systematisch mit dem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 3 StPO koordiniert werden muss. Zum Zweck eines wirksamen Geheimnisschutzes sind berechtigt, die Siegelung zu beantragen, alle Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts haben, unabhängig davon, ob sie die physische Kontrolle über die Datenträger besitzen. Im konkreten Fall hatte der ehemalige Chauffeur die Daten deliktisch erworben und der Staatsanwaltschaft übergeben. Der beschuldigte Anwalt verlor zwar den Gewahrsam, behielt aber sein schutzwürdiges Interesse am Berufsgeheimnis seiner Klienten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Bestimmungen über Zwangsmassnahmen seien nicht anwendbar, weil die Daten freiwillig übergeben wurden, verfängt nicht. Eine Durchsuchung gegen den Willen des Betroffenen stellt stets einen Eingriff in die Grundrechte dar, weshalb die Siegelungsvorschriften auch hier greifen.
Die Vorinstanz war daher korrekt vorgegangen, indem sie die Legitimation des Beschuldigten anerkannte und die Entsiegelung ablehnte, da kein hinreichender Tatverdacht für die Durchsuchung unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses bestand. Das Bundesgericht betont zudem die Pflicht der Strafbehörden, vor der Durchsuchung von Amtes wegen allen Geheimnisschutzberechtigten die Möglichkeit zur Siegelung einzuräumen.
Regeste
Art. 248 Abs. 1 StPO; Berechtigung zum Siegelungsantrag. Zum Zweck eines wirksamen Geheimnisschutzes ist das Recht auf Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO auf die Berechtigung, sich nach Art. 264 Abs. 3 StPO gegen eine Beschlagnahme zu wehren, abzustimmen. Berechtigt im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO, die Siegelung zu beantragen, sind Personen, welche unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Aufzeichnungen haben (E. 4.3.4). Die Strafbehörde hat vor der Durchsuchung der Aufzeichnungen von Amtes wegen den geheimnisschutzberechtigten Personen die Möglichkeit einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen (E. 4.3.5). Regeste Art. 248 al. 1 CPP; droit de demander la mise sous scellés. Dans le but d'assurer une protection efficace du secret, le droit de demander la mise sous scellés selon l'art. 248 al. 1 CPP doit être coordonné avec le droit de s'opposer au séquestre fondé sur l'art. 264 al. 3 CPP. Sont légitimées à demander la mise sous scellés, en vertu de l'art. 248 al. 1 CPP, les personnes qui ont un intérêt juridiquement protégé au maintien du secret des documents, indépendamment de leur maîtrise effective sur ceux- ci (consid. 4.3.4). L'autorité pénale doit octroyer d'office aux ayants droit, avant la perquisition, la possibilité de demander la mise sous scellés (consid. 4.3.5). Regesto Art. 248 cpv. 1 CPP; diritto di chiedere l'apposizione di sigilli. Allo scopo di tutelare efficacemente il segreto, il diritto di chiedere l'apposizione di sigilli ai sensi dell'art. 248 cpv. 1 CPP dev'essere coordinato con quello di opporsi a un sequestro secondo l'art. 264 cpv. 3 CPP. Legittimate a chiedere il sigillamento in virtù dell'art. 248 cpv. 1 CPP sono le persone che, indipendentemente dalla custodia, dispongono di un interesse giuridicamente protetto al mantenimento del segreto del contenuto delle carte (consid. 4.3.4). L'autorità penale, prima di procedere alla perquisizione delle carte, deve concedere d'ufficio alle persone legittimate a tutelare il segreto la possibilità di chiedere l'apposizione di sigilli (consid. 4.3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- ESTV kopiert elektronische Daten vor Ort bei Hausdurchsuchung: Kein schwerer Verfahrensmangel, Entsiegelungsbeschluss teilweise aufzuheben und an Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 50 VStrR)
- Beschuldigter beantragt richterliche Triage bei Entsiegelung von Mobiltelefonen wegen intimer Kommunikation: Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei schwerem Kokainhandel (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Beschwerde gegen Entsiegelung eines privaten Smartphones wegen Kokain-Einfuhr: Unsubstanziierte Behauptung zu intimen Inhalten reicht nicht für nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Bundesanwaltschaft beantragt Entsiegelung von Kommunikationsdaten zwischen Beamtem und Medienvertretern: Quellenschutz greift auch bei Geräten des Beschuldigten (Art. 172 StPO)
- Beschwerdeführer rügen Verwertung privater Videoaufnahmen bei qualifiziertem Raub: Abstrakter Massstab für hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit bestätigt (Art. 141 StPO)
- A. AG beantragt Versiegelung von Bankunterlagen im Rahmen einer Strafuntersuchung: Geschäftsgeheimnisse und Bankkundengeheimnis sind nach revidierter StPO kein Entsiegelungshindernis (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO)
- Staatsanwaltschaft beantragt Entsiegelung eines internen Untersuchungsberichts: Schutz durch Anwaltsgeheimnis bleibt trotz Weitergabe an FINMA bestehen (Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO)
- Oberstaatsanwaltschaft beantragt Entsiegelung versiegelter Unterlagen im Betrugs- und Geldwäschereiverfahren: Bundesgericht hebt Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf, weil hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)