Einsprache gegen Busse durch Übertretungsstrafbehörde: Staatsanwaltschaft unzuständig, Sache ans Gericht zurückgewiesen (Art. 356 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 192 · ATF 140 IV 192 · DTF 140 IV 192
- Datum
- 25.09.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 IV 192
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Person wurde von einer kantonalen Sicherheitsdirektion als Übertretungsstrafbehörde wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Busse belegt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Behörde an die Staatsanwaltschaft überwiesen, welche darauf nicht eintrat, da die Einsprache angeblich formungültig und bei der falschen Stelle eingereicht worden sei. Das kantonale Obergericht bestätigte diesen Nichteintretensentscheid. Die betroffene Person focht diese Entscheide beim Bundesgericht an und rügte die Zuständigkeitsregelung sowie die Behandlung ihrer Einsprache.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft nicht befugt war, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Nach der Strafprozessordnung richtet sich das Verfahren vor Übertretungsstrafbehörden sinngemäss nach dem Strafbefehlsverfahren. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl ist zwingend bei der erlassenden Übertretungsstrafbehörde einzureichen. Eine kantonale Vorschrift, die eine Anfechtung bei der Staatsanwaltschaft vorsieht, ist bundesrechtswidrig, da das Bundesrecht abschliessend regelt. Wenn die Übertretungsstrafbehörde die Akten weiterleitet oder die Gültigkeit der Einsprache umstritten ist, liegt die Entscheidungskompetenz ausschliesslich beim erstinstanzlichen Gericht. Die Vorinstanz muss nun der Sicherheitsdirektion Gelegenheit geben, gemäss Art. 355 StPO über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Hält sie am Strafbefehl fest, hat das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache zu befinden.
Regeste
Art. 17 Abs. 1, Art. 352 ff. und 357 StPO; Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden. Werden Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Art. 17 Abs. 1 StPO Verwaltungsbehörden übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone verbleibt kein Raum. Die Einsprache gegen einen von der Übertretungsstrafbehörde erlassenen Strafbefehl ist bei der Übertretungsstrafbehörde einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Eine kantonalrechtliche Bestimmung, wonach Strafverfügungen der Übertretungsstrafbehörde bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden können, ist bundesrechtswidrig (E. 1.2 und 1.3). Die Staatsanwaltschaft, an welche die Einsprache von der Übertretungsstrafbehörde überwiesen wurde, war nicht befugt, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Dafür ist nach Art. 356 Abs. 2 StPO allein das erstinstanzliche Gericht zuständig (E. 1.4). Regeste Art. 17 al. 1, art. 352 ss et 357 CPP; procédure devant les autorités pénales compétentes en matière de contraventions. Lorsque des autorités administratives sont instituées en vue de la poursuite et du jugement de contraventions au sens de l'art. 17 al. 1 CPP, la procédure est régie par analogie par les dispositions sur l'ordonnance pénale (art. 357 al. 2 CPP). Les cantons ne peuvent prévoir de dispositions de procédure contraires ou complémentaires. L'opposition à une ordonnance pénale prononcée par l'autorité pénale compétente en matière de contraventions doit être adressée à cette autorité (art. 354 al. 1 CPP). Une disposition de droit cantonal, qui permettrait d'attaquer les décisions pénales de l'autorité pénale compétente en matière de contraventions auprès du ministère public, est contraire au droit fédéral (consid. 1.2 et 1.3). Le ministère public, à qui l'autorité pénale compétente en matière de contraventions transmet une opposition, n'est pas compétent pour statuer sur sa validité. Seul l'est, en vertu de l'art. 356 al. 2 CPP, le tribunal de première instance (consid. 1.4). Regesto Art. 17 cpv. 1, art. 352 segg. e 357 CPP; procedura dinanzi alle autorità penali delle contravvenzioni. Se il perseguimento e il giudizio delle contravvenzioni sono affidati ad autorità amministrative ai sensi dell'art. 17 cpv. 1 CPP, la procedura è retta per analogia dalle disposizioni concernenti il decreto d'accusa (art. 357 cpv. 2 CPP). Non v'è spazio per norme procedurali contrarie o complementari di diritto cantonale. L'opposizione al decreto di accusa emanato dall'autorità penale delle contravvenzioni dev'essere interposta all'autorità penale delle contravvenzioni (art. 354 cpv. 1 CPP). È lesiva del diritto federale una disposizione cantonale che permette di impugnare le decisioni penali dell'autorità penale delle contravvenzioni dinanzi al pubblico ministero (consid. 1.2 e 1.3). Il pubblico ministero non è autorizzato a statuire sulla validità dell'opposizione trasmessagli dall'autorità penale delle contravvenzioni. In virtù dell'art. 356 cpv. 2 CPP solo il tribunale di primo grado è competente in materia (consid. 1.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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