Gesetzesartikel
Art. 17 StPO – Übertretungsstrafbehörden
2 Entscheide, in denen Art. 17 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft delegiert Erlass von Übertretungsstrafbefehlen an Untersuchungsbeauftragten: Ungültigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)
- Einsprache gegen Busse durch Übertretungsstrafbehörde: Staatsanwaltschaft unzuständig, Sache ans Gericht zurückgewiesen (Art. 356 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.