Lebenslängliche Verwahrung eines Mörders aufgehoben: Dauerhafte Nichttherapierbarkeit erfordert Prognose auf Lebenszeit (Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 1 · ATF 140 IV 1 · DTF 140 IV 1
- Datum
- 22.11.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 140 IV 1
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein wegen Mordes verurteilter Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vom Obergericht angeordnete lebenslängliche Verwahrung. Das Bezirksgericht hatte zuvor nur eine ordentliche Verwahrung ausgesprochen, da eine dauerhafte Nichttherapierbarkeit nicht feststellbar sei. Das Obergericht hingegen bejahte diese Voraussetzung gestützt auf psychiatrische Gutachten, die einen Behandlungserfolg für mindestens 20 Jahre ausschlossen. Der Beschwerdeführer rügt, dass 'dauerhaft nicht therapierbar' im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB eine Prognose bis ans Lebensende erfordere und nicht bereits bei einer zeitlich limitierten Unbehandelbarkeit von 20 Jahren erfüllt sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die lebenslängliche Verwahrung auf. Es hält fest, dass der Begriff der 'dauerhaften Nichttherapierbarkeit' in Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB zwingend einen mit der Persönlichkeit des Täters verbundenen, unveränderbaren Zustand auf Lebenszeit voraussetzt. Eine solche definitive Therapieresistenz liegt hier nicht vor, da die Vorinstanz selbst feststellte, dass nach übereinstimmender Beurteilung beider Sachverständigen keine lebenslängliche Untherapierbarkeit als ausgewiesen betrachtet werden kann. Die Auffassung des Obergerichts, wonach eine prognostizierte Unbehandelbarkeit über einen Zeitraum von 20 Jahren ausreiche, um den Schwellenwert der 'Dauerhaftigkeit' zu erreichen, wird verworfen. Diese Interpretation findet weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien oder der systematischen Stellung der Norm Deckung. Auch eine verfassungskonforme Auslegung unter Einbezug von Art. 123a Abs. 1 BV bestätigt, dass nur Täter erfasst sind, die tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich sind. Da die Voraussetzungen für die lebenslängliche Massnahme somit nicht erfüllt sind, verletzt deren Anordnung Bundesrecht. Auf die Rüge der willkürlichen Würdigung der Gutachten braucht das Gericht nicht einzugehen, da die rechtliche Qualifikation bereits zur Aufhebung führt.
Regeste
Art. 64 Abs. 1 bis und Abs. 1 bis lit. c StGB; lebenslängliche Verwahrung, dauerhafte Nichttherapierbarkeit. Lebenslänglich verwahrt werden darf nur, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist (E. 1-4). Regeste Art. 64 al. 1 bis et al. 1 bis let. c CP; internement à vie, auteur durablement non amendable. Seul celui qui est véritablement inaccessible à un traitement sa vie durant peut être interné à vie (consid. 1-4). Regesto Art. 64 cpv. 1 bis e cpv. 1 bis lett. c CP; internamento a vita, durevole refrattarietà alla terapia. Può essere internato a vita solo chi non può effettivamente essere sottoposto ad alcun trattamento nel corso della sua vita (consid. 1-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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