Juristische Person erscheint nur mit Anwalt zur Schlichtung: Klagebewilligung ungültig, Nichteintreten geboten (Art. 204 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 70 · ATF 140 III 70 · DTF 140 III 70
- Datum
- 17.02.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 70
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einem Zivilprozess stritten ein Beklagter (Beschwerdeführer) und eine Aktiengesellschaft (Klägerin/Beschwerdegegnerin) über die Gültigkeit einer Klagebewilligung. Die Klägerin war bei der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich durch ein Organ vertreten, sondern durch einen Mitarbeiter ohne gültige Zeichnungsberechtigung sowie einen Anwalt. Der erstinstanzliche Richter hatte auf die Klage eingetreten, obwohl der Beklagte die persönliche Teilnahme der Organe verlangt und die Ungültigkeit der Bewilligung gerügt hatte. Das Bundesgericht prüfte, ob die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gemäss Art. 204 ZPO auch für juristische Personen gilt und welche Rechtsfolge deren Verletzung hat.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie auf die Klage eingetreten sei. Es entschied, dass die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung nach Art. 204 Abs. 1 ZPO auch für juristische Personen gilt. Eine juristische Person muss durch ein Organ oder eine Person mit kaufmännischer Handlungsvollmacht erscheinen, die mit dem Streitgegenstand vertraut ist und vorbehaltlos handeln kann, insbesondere zum Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Die Vertretung ausschliesslich durch einen Rechtsanwalt erfüllt diese Anforderung nicht, da dies nur unter den engen Voraussetzungen der Dispensationsgründe nach Art. 204 Abs. 3 lit. a und b ZPO zulässig wäre.
Im konkreten Fall war der Mitarbeiter L. an der Schlichtungsverhandlung vom 20. April 2012 zwar in Begleitung eines Anwalts erschienen, verfügte jedoch über keine wirksame Vollmacht, um die Gesellschaft zu binden. Die Spezialvollmacht war lediglich von einer Verwaltungsrätin mit Kollektivunterschrift zu zweien unterzeichnet worden. Die nachträgliche Genehmigung dieser Handlungen durch einen anderen Anwalt reichte nicht aus, um die Pflicht zum persönlichen Erscheinen rückwirkend zu erfüllen, da der Zweck der Schlichtung – eine freie, persönliche Aussprache – vereitelt würde. Da kein Ausnahmetatbestand nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorlag, hätte keine Klagebewilligung erteilt werden dürfen (vgl. Art. 206 ZPO). Die erteilte Klagebewilligung war daher ungültig, was das Fehlen einer Prozessvoraussetzung nach Art. 59 ZPO zur Folge hatte. Das Bezirksgericht hätte auf die Klage nicht eintreten dürfen.
Regeste
Art. 204, 209 sowie 59 ZPO; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung. Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, wenn eine juristische Person Partei ist (E. 4.3 und 4.4). Rechtsfolge der Missachtung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (E. 5). Regeste Art. 204, 209 ainsi que 59 CPC; comparution personnelle à l'audience de conciliation; autorisation de procéder valable comme condition de recevabilité. Devoir de comparaître personnellement à l'audience de conciliation lorsqu'une personne morale est partie (consid. 4.3 et 4.4). Conséquence juridique de l'inobservation du devoir de comparaître personnellement (consid. 5). Regesto Art. 204, 209 nonché 59 CPC; comparizione personale all'udienza di conciliazione; valida autorizzazione ad agire quale presupposto processuale. Obbligo di comparire personalmente all'udienza di conciliazione, se una persona giuridica è parte (consid. 4.3 e 4.4). Conseguenze giuridiche dell'inosservanza dell'obbligo di comparire personalmente (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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