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Justizze. Art. 48 BGG

Bundesgericht

Berufung versehentlich beim Arbeitsgericht statt Obergericht eingereicht: Frist gewahrt durch analogen Grundsatz (Art. 48 Abs. 3 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 636 · ATF 140 III 636 · DTF 140 III 636
Datum
09.12.2014
Geschäftsnummer
4A_476/2014
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 48 BGG

Zusammenfassung

Eine Klägerin reichte ihre Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil fristgerecht, aber versehentlich beim erstinstanzlichen Arbeitsgericht (iudex a quo) statt beim zuständigen Obergericht (iudex ad quem) ein. Das Obergericht trat auf die Berufung wegen Verspätung nicht ein und verweigerte die Wiederherstellung der Frist, da es keinen entsprechenden Lückenschluss in der ZPO sah und einen Irrtum über die Instanz bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht als leichtes Verschulden wertete. Die Klägerin focht diesen Nichteintretensbeschluss beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht hob den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung zurück. Es stellte fest, dass die Berufungsfrist gewahrt war.

Das Gericht qualifizierte das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Fristwahrung bei Einreichung bei einer unzuständigen Behörde in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) nicht als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Unter Verweis auf die einhellige Doktrin und den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Begehrens gebracht werden soll, bejahte es eine echte Gesetzeslücke. Diese sei durch analoge Anwendung des in Art. 48 Abs. 3 BGG normierten Prinzips zu füllen. Dieser Grundsatz konkretisiert das verfassungsrechtliche Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).

Allerdings beschränkte das Gericht die analoge Anwendung auf Fälle, in denen das Rechtsmittel versehentlich beim iudex a quo (der Vorinstanz) eingereicht wurde. Eine Ausdehnung auf andere unzuständige Behörden (wie Handelsregisterämter oder Bundesbehörden) scheide aus, um unklare Zuständigkeitsfragen und Weiterleitungspflichten zu vermeiden. Da die Beschwerdeführerin ihre Berufung am letzten Tag der Frist (19. Mai 2014) versehentlich beim Arbeitsgericht statt beim Obergericht einreichte, gilt die Frist als gewahrt. Die Vorinstanz hätte das Rechtsmittel unverzüglich weiterleiten müssen. Ob zusätzlich eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wegen leichten Verschuldens vorlag, musste nicht mehr geprüft werden.

Regeste

Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 143 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG analog; Verbot des überspitzten Formalismus. Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde, und nach der Pflicht dieser Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz zu übermitteln (E. 2-4). Regeste Art. 29 al. 1 Cst., art. 143 CPC, art. 48 al. 3 LTF par analogie; interdiction du formalisme excessif. Question du respect d'un délai de recours en matière de procédure civile par un mémoire adressé en temps utile à une autorité matériellement ou fonctionnellement incompétente et du devoir de cette autorité de transmettre le mémoire à l'instance compétente (consid. 2-4). Regesto Art. 29 cpv. 1 Cost., art. 143 CPC, art. 48 cpv. 3 LTF per analogia; divieto del formalismo eccessivo. Questione dell'osservanza di un termine di ricorso del diritto processuale civile mediante un atto scritto consegnato tempestivamente a un'autorità incompetente per materia o funzione e dell'obbligo di questa autorità di trasmettere l'atto scritto all'istanza competente (consid. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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