Voller Honoraranspruch bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren gegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Kantons (Art. 106 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 501 · ATF 140 III 501 · DTF 140 III 501
- Datum
- 23.09.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 501
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Mieterin beantragte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege, was erstinstanzlich wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Im darauf folgenden Beschwerdeverfahren beim Obergericht obsiegte sie; das Gericht hob den ablehnenden Entscheid auf und bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege samt Fürsprecherbestellung. Strittig war die Höhe der Entschädigung für den Anwalt im Beschwerdeverfahren: Das Obergericht legte nur den reduzierten Tarif zugrunde und verpflichtete die Klientin zur Rückzahlung bzw. Nachforderung gegenüber dem Kanton, da die ZPO keine Grundlage für die Auferlegung voller Parteikosten an den Staat biete. Die Beschwerdeführerin forderte vor Bundesgericht die volle Parteientschädigung zulasten des Kantons Bern.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und spricht der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die volle Parteientschädigung zulasten des Kantons Bern zu. Es bejaht zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde mangels Erreichens des Streitwerts, da sich mit der Frage, ob die ZPO im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege eine Grundlage für die Auferlegung voller Parteikosten an den Kanton bietet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In der Sache hält das Gericht fest, dass das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar erstinstanzlich ein Einparteienverfahren ist, durch die Erhebung einer Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid jedoch ein Zweiparteienverhältnis entsteht, in dem die Erstinstanz bzw. der Kanton als Gegenpartei zu verstehen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind das Gesuchsverfahren und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Parteientschädigung zu unterscheiden. Obsiegt die Partei im Beschwerdeverfahren, ist sie so zu stellen, als wäre ihr die unentgeltliche Rechtspflege von Anfang an gewährt worden. Folglich ist ihr eine normale Parteientschädigung gemäss dem Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) zuzusprechen, weshalb das volle Anwaltshonorar geschuldet ist. Die konkreten Kostenbeträge (CHF 1'872.30) wurden nicht beanstandet und sind angemessen.
Regeste
Art. 106 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ob die ZPO in einem (Rechtsmittel-)Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Grundlage für die Auferlegung der (vollen) Parteikosten an den Kanton als unterliegende Partei bietet, stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (E. 1.3). Obsiegt die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei im Beschwerdeverfahren, ist ihr vom Kanton die volle Parteientschädigung auszurichten (E. 4). Regeste Art. 106 CPC, art. 74 al. 2 let. a LTF; condamnation du canton à acquitter des dépens à l'issue d'une procédure de recours contre un refus de l'assistance judiciaire, question juridique de principe. Elucider si le canton peut être condamné sur la base du CPC, à titre de partie qui succombe, à verser des dépens entiers au terme d'une procédure de recours contre une décision de refus de l'assistance judiciaire est une question juridique de principe (consid. 1.3). A la charge du canton, des dépens entiers doivent être alloués à la partie qui obtient gain de cause à l'issue de la procédure de recours contre un refus de l'assistance judiciaire (consid. 4). Regesto Art. 106 CPC, art. 74 cpv. 2 lett. a LTF; accollamento delle spese ripetibili al Cantone in una procedura di ricorso in materia di assistenza giudiziaria, questione di diritto di importanza fondamentale. Costituisce una questione di diritto di importanza fondamentale sapere se, nell'ambito di una procedura di ricorso in materia di assistenza giudiziaria, il CPC fornisca una base per mettere a carico del Cantone, quale parte soccombente, la totalità delle spese di parte (consid. 1.3). Se la parte che chiede di essere posta al beneficio dell'assistenza giudiziaria vince la procedura di ricorso, il Cantone le deve versare le ripetibili complete (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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