Justizze.

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Justizze. Art. 106 ZPO

Bundesgericht

Beschwerdeführerin obsiegt teilweise bei Kostenentscheid nach Nichteintreten auf negative Feststellungsklage: vollständige Kostenauferlegung an Klägerin gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, aber Parteientschädigungshöhe bleibt bestehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 III 182 · ATF 148 III 182 · DTF 148 III 182
Datum
08.02.2022
Geschäftsnummer
4A_442/2021
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 14 HonO/SG Art. 15 HonO/SG Art. 17 HonO/SG Art. 27 HonO/SG Art. 28bis HonO/SG Art. 29 HonO/SG Art. 106 ZPO

Zusammenfassung

Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) eine negative Feststellungsklage zur Unbestehensfrage einer Forderung von über 39 Millionen Franken. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen trat wegen fehlenden Feststellungsinteresses nicht ein. Es verrechnete die Gerichtskosten mit dem geleisteten Vorschuss und ordnete eine Teilentschädigung an die Klägerin an, während es der Beklagten einen Teil der Parteientschädigung auferlegte. Die Beklagte beschwerte sich beim Bundesgericht gegen diese Kostenverteilung und die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung. Streit war insbesondere, ob bei Nichteintreten die gesamten Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen seien und ob die Reduktion des Anwaltsgebührenhonorars gerechtfertigt war.

Das Bundesgericht stellte fest, dass bei Nichteintreten auf eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die klagende Partei als unterliegend gilt und daher sämtliche Prozesskosten – sowohl Gerichtskosten als auch Parteientschädigung – ihr aufzuerlegen sind. Da das Handelsgericht auf die Klage der B.________ AG nicht eingetreten war, hatte es die gesamten Kosten von Fr. 30'000.-- Gerichtskosten und Fr. 85'500.-- Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, was es versäumt hatte. Dies stellt eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dar. Die Vorinstanz hatte ferner das mittlere Honorar nach Art. 14 lit. g und Art. 15 HonO/SG auf Fr. 522'556.-- festgesetzt und dieses nach Art. 17 HonO/SG um 50 % gekürzt, weil der Streitwert von Fr. 39'376'338.-- aussergewöhnlich hoch im Verhältnis zum beschränkten Prozessthema war und eine gewisse Aufwandersparnis im Hinblick auf die angekündigte Forderungsklage bestand. Eine weitere Kürzung nach Art. 27 Abs. 1ter lit. b HonO/SG um 30 % war gerechtfertigt, da nur ein beschränkter zweiter Schriftenwechsel stattfand und auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet wurde. Die Hinzurechnung von Barauslagen und MWST nach Art. 28bis Abs. 1 und Art. 29 HonO/SG führte zu einem endgültigen Honorar von gerundet Fr. 85'500.--. Das Bundesgericht hielt diese Festsetzung für nicht willkürlich, da die Vorinstanz ihr weites Ermessen sachgerecht ausgeübt hatte und die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen konnte, dass das Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zu 9/10 kosten- und entschädigungspflichtig, wobei sich die jeweiligen Entschädigungen teilweise aufheben.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei Nichteintreten auf eine negative Feststellungsklage die Kostenregelung des Art. 106 Abs. 1 ZPO zwingend greift und keine Abweichung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO oder Art. 107 ZPO möglich ist – unabhängig davon, ob die beklagte Partei prozessuale Anträge gestellt hat. Zugleich bestätigt das Bundesgericht die weitreichende Ermessensfreiheit der Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigungshöhe, solange die Gründe nachvollziehbar und nicht offensichtlich unhaltbar sind.

Regeste

Art. 106 ZPO; Verteilung der Prozesskosten. Für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) hat das Ergebnis blosser Zwischenverfahren (etwa betreffend Höhe des Gerichtskostenvorschusses oder Sicherheit für die Parteientschädigung) ausser Betracht zu bleiben (E. 3). Regeste Art. 106 CPC; répartition des frais. Afin de déterminer quelle partie a succombé (art. 106 al. 1 CPC), respectivement quel est le sort de la cause (art. 106 al. 2 CPC), le résultat de procédures incidentes (relatives par exemple au montant de l'avance des frais judiciaires ou aux sûretés en garantie des dépens) ne doit pas être pris en considération (consid. 3). Regesto Art. 106 CPC; ripartizione delle spese giudiziarie. Il risultato di semplici procedure incidentali (relative ad esempio all'ammontare dell'anticipo delle spese processuali o a una cauzione per le spese ripetibili) non va considerato per determinare la soccombenza (art. 106 cpv. 1 CPC) o l'esito della procedura (art. 106 cpv. 2 CPC) (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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